timmt werden, daß das Amt alle Verluste, Kosten
und Ausgaben übernimmt, die den anderen Ver—
ragsteilen aus dem Kauf, der Lagerung, dem Ver—
auf oder der sonstigen Art der Verfügung über
das landwirtschaftliche Erzeugnis entstehen“ Das
Amt kann für solche geschäftlichen Maßnahmen Dar—
lehen gewähren. Der Entwurf sieht weiter vor, daß
die dem Amt aus den Verträgen entstandenen Auf—
vendungen durch Erhebung einer Ausgleichsabgabe
gedeckt werden, bei Baumwoͤlle erst nach zwei Jahren,
so daß die in den ersten zwei Jahren auf Verträge
zur Verfügung über Baumwolle gemachten Auf—
vendungen in dem Ausgleichsfonds nicht wieder
ersetzt werden.
). Kritik der cinzelnen Bestinnmungen der Haugen-Bill
2) Der Landwirtschaftsrat, Advisory Coundil
Es handelt sich um den ersten Versuch, bei der
Wahl der Mitglieder einer öffentlichen Koͤrperschaft
das allgemeine Stimmrecht auszuschalten. Der von
Interessenten gewählte Landwirtschaäftsrat hätte die
Mitglieder des Bundes-Landwirtschaftsamts einer
taatlichen Behörde zu wählen. Das formell bei—
»ehaltene Ernennungsrecht des Präsidenten ist illu—
orisch, weil der Präsident aus je drei vorgeschla—
zenen Kandidaten ein Mitglied der Behörde er—
nennen muß. Es handelt sich um den Anfang einer
Sowjetisierung der Vereinigten Staaten, und es
ist im hohen Grade unbillig, daß eine Behörde, die
die Kontrolle über den Preis der notwendigsten
Lebensmittel in der Hand haben soll, vollständig aus
Bertretern der Erzeuger sich zusammensetzen soll.
6) Grundlage für die Preisfestsetzung
Die Grundlage für die Preisfestsetzung sollen
ilden
der Preis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses
auf dem bedeutendsten ausländischen Wett—
bewerbsmarkt,
die Transportkosten von diesem Auslands—
markt nach den Vereinigten Staaten,
der tarifmäßige Zoll.
Der Entwurf bezeichnet es als Aufgabe des Ge—
etzes, den Zoll wirksam zu machen, Tatsächlich
zandelt es sich also nicht um eine Stabilisierung
des Preises, sondern um eine Festsetzung des In—
andspreises auf einer bestimmten Höhe über dem
eweiligen Weltmarktpreis. Der Inlandspreis wird
nit dem Weltmarktpreis schwanken.
4. Art der Handhabung der Kontrolle
Die Geschäfte, in denen über landwirtschaftliche
SErzeugnisse verfügt wird, sollen nicht von dem Amt
selbst, sondern von den Agenturen durchgeführt
werden, mit denen das Amt Verträge geschlossen
hat. Diese Agenturen können landwirtschaftliche
Benossenschaften sein, aber sie müssen nicht solche
jein. Es ist zugegeben worden, daß lebendes Vieh
und Schweine unmöglich ohne Vertrag- mit den
Broßschlächtern (Packers) abgesetzt werden können.
In gleicher Weise würde mit Großmüllereien, die
Mehl nach dem Ausland ausführen, abzuschließen
ein. Das Bundes-Landwirtschaftsamt soll sich nun
durch Vertrag verpflichten, den Großschlächtereien
hzw. Müllern aus dem Ausgleichsfonds die Ver—
uste zu ersetzen, die sie bei dem Absatz von Fleisch
rodukten bzw. Mehl nach dem Ausland erleiden
önnten. Nach der Sprachweise des Entwurfs ist
s klar, daß kein Müller oder Großschlächter einen
Achen Vertrag abschließen würde, wenn nicht unter
em Ersatz der Auslagen ein Lohn für seine Dienst—
eistungen in der Höhe verstanden wird, daß ihm
uch noch ein Gewinn verbleibt. Folglich geht der
zesetzentwurf direkt darauf aus, daß die Regierung
en Großschlächtereien imd Exportmüllern Gewinne
jarantieren soll, wenn sie ihre Erzeugnisse zu
Rumpingpreisen nach dem Ausland absehßen. Die
varantie soll zu Laͤsten einer Steuer gehen, die
»on den inländischen Käufern oder Verarbeitern
andwirtschaftlicher Erzeugnisse erhoben wird.
5. Genossenschaftliche Verkaufsorganisationen
Die Capper Volstead Aet vom 18. Februar
922 räumt, den Cooperative Marketing Asso
iations gewisse Vorrechte ein. Das Wort Marke-
ing“ erscheint in dem Gesetzentwurf niemals im
zusammenhang mit den Worten „Cooperative
Ssociation“. Der Entwurf gestattet sonach Ver—
räge und Hingabe von Darlehen an Genossen—
chaften überhaußpt, ohne Begrenzung auf die nach
Naßgabe der Capper Volstead Acët geschaffenen
venossenschaften, bei denen die an die Mitglieder
u verteilende Dividende für eingelegtes Kapital
v. H. nicht übersteigen darf, und denen es ver—
„oten ist, mehr als 50 v. H. an landwirtschaft—
ichen Erzeugnissen umzusetzen, die nicht von Mit—
liedern der Genossenschaft kommen. Das Amt kann
ilso eine einzige Genossenschaft dafüür ausersehen,
en gesamten Umsatz irgendeines landwirtschaftlichen
Erzeugnisses in die Hand zu nehmen. Die Befugnis,
inen einzigen Agenten für eine so bedeutende Auf—
abe auszuwählen, ist zu groß, als daß sie einer
intlichen Stelle übertragen werden könnte, deren
ẽrnennung in einer Weise vor sich geht, wie die
ẽrnennung der Beamten des Bundes-Landwirt—
chaftsamts. Tatsache ist, daß die Hauptvorkämpfer
ür den Gesetzentwurf die Beamten der verschiedenen
rarmerorganisationen sind. Es ist versitändlich,
aß diese die Auswahl der Mitglieder des Advisor,
'ouncil und damit auch des Farm Board in der
dand haben wollen. Viele von diesen Herren sind
inmittelbar an Genossenschaften interessiert, die
ticht zu den Genossenschaften des Capper-Volstead—
hesetzes gehören. Der Gesetzentwurf hat bei den wirk—
ichen Verkaufsgenossenschaften nur schwache Unter—
ützung gefunden. Die Tatsache, daß das Wort
Marketing“ bei der Bestimmung der an der Bil—
»ung des Board beteiligten Genossenschaften wegge—
issen ist, rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetz—
ntwurf darauf ausgeht, einen Ersatz für diese Ver—
aufsgenossenschaften in den Vereinigten Staaten
u schaffen. Eine Verdrängung der landwirtschaft—
ichen Verkaufsgenossenschaften müßte auch aus rein
raktifchen Gründen eintreten, wenn der Entwurf
hesetz würde. Es bedarf keiner besonderen Dar—
egung, daß die Finanzierung und Unterbringung
oßer Ernten zu festgesetzten Preisen eine Aufgabe
——
iner einzigen oder doch nur wenigen Geschäfts—
tellen zur Ausführung übertragen ist. Die ad