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Da der freie Inventarwertanteil an sich 50 % beträgt, ist hiernach eine
Beleihung bis zu 32,5 % des Inventarwerts, also ein Umschuldungskredit von
regelmäßig 7,5% hinter dem regelmäßig 25 % betragenden erststelligen Pächter-
kapitalkredit zugelassen. Der zulässige Kredit würde sich erhöhen auf 39 %
(65% von 60 %), wenn der Verpächter über die gesetzlichen 50% hinaus
weitere 10 % des Inventarwerts, auf 45,5.%, wenn der Verpächter über die gesetz-
lichen 50.% hinaus 20 % des Inventarwerts gegenüber dem Pächterkreditinstitut
*reigibt. Eine Freigabe über 20 % hinaus kommt nicht in Betracht.
Ein über die vorstehend bezeichneten Grenzen zwischen 25 % einerseits und
32,5 bis 39 plus 45,5 % andererseits hinausgehender Kredit kann dann ge-
währt werden, wenn das Pächterkreditinstitut für. den darüber hinausgehenden
Betrag seinerseits eine ausdrückliche Sonderbürgschaft gegenüber der Landes-
bank übernimmt oder sonstige hinreichende Sicherungen beibringt.
Der Ermittlung des Wertes des Pächterinventars ist die Taxe des Kredit-
netituts zugrunde zu legen, das den dem Umschuldungskredit vorgehenden
Pächterkapitalkredit gewährt, hat; die Landesbank ist zu einer Nachprüfung dieser
Taxe befugt.
6. Ein Umschuldungskredit darf nur gewährt werden, wenn der landwirt-
schaftliche Pachtbetrieb des Darlehnesnehmers sanierungsfähig und sanierungs-
würdig ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Gewährung des Umschuldungs-
kredits eine rationelle Fortführung des Pachtbetriebes unter Berücksichtigung des
Zustandes der Wirtschaft und ihrer Leitung sowie der künftigen Verpflichtungen
des Darlehnenehmers gewährleistet ist. Soll der Kredit durch Verpfändung des
Pächterinventars gesichert werden, so muß eine Erklärung der zuständigen Wirt-
schaftskontrollstelle vorliegen, daß diese Voraussetzungen zutreffen. Vor Abgabe
der Erklärung‘ hat die zuständige Wirtschaftskontrolletelle den Verpächter
zu hören.
Zuständige Wirtschaftskontrollstelle ist die Stelle, die die Wirtschafts-
kontrolle über den Pachtbetrieb des Darlehnsnehmers für das Kreditinstitut aus-
äbt, welches den dem Umschuldungskredit vorgehenden Pächterkapitalkredit
gegeben hat.
7. Ein Umschuldungsdarlehn soll ferner nur gewährt werden, soweit die
vorhandenen schwebenden Schulden nicht durch einen erstetelligen Pächterkapital-
kredit abgedeckt werden können. Als erststelliger Pächterkapitalkredit gilt ein
Kredit bis zu 25:% des Wertes des Pächterinventars (vgl. A5 Abs. 4). Vor
der Begebung des Umschuldungskredits ist daher zu prüfen, ob der erststellige
Pächterkapitalkredit bis zur erreichbaren Höhe ausgenutzt ist. Ist dies nicht der
Fall, so ist zunächst auf höchstmögliche Beschaffung eines erstetelligen Pächter-
kapitalkredits hinzuwirken.
Läßt sich eine volle Ausnutzung des erststelligen Pächterkapitalkredits
nicht ermöglichen, so kann der Umschuldungskredit ausnahmsweise in unmittel-
»arem Anschluß an die tatsächliche erststellige Beleihung gegeben werden. Er
soll jedoch in der Regel nicht mehr als 20 % des vollen Inventarwerts betragen.
8. Die Darlehen sollen in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren mit der
Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden. Bei Verlängerung der Darlehen
kann eine Abzahlung in Raten vorgesehen werden, wobei bei den durch Verpfän-
Jung des Pächterinventars gesicherten Darlehen (4a und b) der $& 23 Abs. 2 des
Gesetzes vom 9. Juli 1926 zu beachten ist.
Die durch Verpfändung des Pächterinventars gesicherten Darlehen sind
Enquete-Ausschuß. II. Band 8.