fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

einführt, werden diese Vorschriften auf den anderen Teil nur insoweit 
angewandt, .als sie in gleicher Weise. auf alle anderen Länder Anwen- 
dung finden. 
Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig: 
a) aus Gründen der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren, 
unter Berücksichtigung der als Anhang beigefügten Bestimmungen 
über die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen, oder zum Schutze 
von Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge, 
mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit mit der Maßgabe, daß 
diese Ausnahme für die gleichen Erzeugnisse aller derjenigen Länder 
stattfindet. bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen. 
5] 
Artikel 13. , 
Soweit nach Artikel 12 der eine oder andere vertragschließende 
Teil in Ausübung des Außenhandelsmonopols oder auf andere Art eine 
Außenhandelskontrolle vornimmt, soll diese Kontrolle möglichst be- 
schleunigt und in einer Weise vorgenommen werden, die der Abwick- 
lung von Handelsgeschäften möglichst wenig Hindernisse bereitet, 
Hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Ausübung der Kontrolle 
sollen die Wirtschfasorgane: des einen Teils auf dem Gebiete des an- 
deren Teils nicht anders behandelt werden, wie die eigenen oder 
fremden Wirtschaftsorgane. 
Artikel 14. | 
Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen finden keine An- 
wendung auf bis dahin ein- und ausfuhrfreie Waren, die am Tage der 
Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren, 
Die beiden vertragschließenden Teile sind bereit, den nach Maß- 
sabe der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhr: 
bewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu 
sichern, selbt wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nach- 
träglich eine Änderung erfahren sollten. 
Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, sofern sie nach- 
weislich auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel er- 
langt ist. Die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 2 bleiben unberührt. 
Artikel 15. 
Anträge auf Verlängerung von befristeten Ein- und Ausfuhr- 
bewilligungen werden, wenn die Gesuche vor dem Verfall der Be- 
willigung eingereicht werden und die Voraussetzungen der erstmaligen 
Bewilligung fortbestehen, hegünstigt beandelt werden. 
Artikel 16. 
Fässer, Säcke und andere Umschließungen, die aus dem Gebiete 
eines der vertragschließenden Teile gefüllt in das Gebiet des anderen 
Teils eingeführt werden, um daselbst umgefüllt oder entleert und danach 
wieder ausgeführt zu werden, bedürfen unter der Bedingung der Wie- 
derausfuhr keiner Ein- und Ausfuhrbewilligung, Unter der gleichen Be- 
dingung bleiben sie von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben 
befreit Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr muß .Vorsorge für.die. Fest- 
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