des wirtschaftlichen Wiederaufbaus auf das Vorkriegsmaß zu bringen,
wobei ‚sie sich vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt leiten
lassen werden,
Artikel2.
Für die Ausübung des Außenhandelsmonopols ist der Botschaft der
UdSSR. im Deutschen Reich eine Handelsvertretung angegliedert mit
dem Sitz in Berlin,
Artikel3.
Aufgabe der Handelsvertretung ist:
die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und
der UdSSR. zu fördern sowie die Interessen der UdSSR. auf dem
Gebiete des Außenhandels zu vertreten;
b} für die UdSSR, die Regulierung des Außenhandels für Deutschland
vorzunehmen;
für die UdSSR. Außenhandel mit Deutschland zu treiben.
Einer Eintragung der Handelsvertretung in das Handelsregister be-
darf es nicht. Die Namen der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
sind von der Handelsvertretung fortlaufend im Reichsanzeiger zu ver-
öffentlichen und außerdem in für die Öffentlichkeit ersichtlicher Weise
anderweit bekanntzugeben, Zugunsten Dritter gelten diese Personen so-
lange als vertretungsberechtigt, bis das Erlöschen ihrer Vertretungsbefug-
nis im Reichsanzeiger veröffentlicht ist.
Artikel 4.
Der Leiter der Handelsvertretung (Handelsvertreter), seine beiden
Stellvertreter und die Mitglieder des Rats der Handelsvertretung, die
ihren Wohnsitz in Berlin haben, genießen alle Vorrechte und Ver-
günstigungen von Exterritorialen.
Artikel 5
Die von der Handelsvertretung für ihre Tätigkeit nach Artikel 3
dieses Abkommens benutzten, in der Lindenstraße 20-25 in Berlin be-
legenen Räume sind exterritorial.
Artikel 6
Die UdSSR, erkennt alle für die Handelsvertretung vorgenommenen
Rechtshandlungen des Leiters der Handelsvertretung (Handelsvertreter
oder der sonstigen zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
(Artikel 3 Abs, 2) oder der von ihnen bevollmächtigten Personen als für
sich verbindlich an.
Artikel 7
Die in Deutschland vorgenommenen für die UdSSR, verbindlichen
Rechtshandlungen der Handelsvertretung und ihre wirtschaftlichen
Ergebnisse werden nach den deutschen Gesetzen behandelt und unter-
liegen der deutschen Gerichtsbarkeit. Auch ist die Zwangsvollstreckung
in das in Deutschland befindliche Vermögen der UdSSR. zulässig, so-
weit sich es nicht um Gegenstände handelt, die nach allgemeinem Völker-