recht der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte oder der amtlichen
Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu
dienen bestimmt sind,
Artikel 8.
Sollte die Deutsche Regierung eine Handelsvertretung in. dem Gebiete
der UdSSR. einrichten, so werden dieser und den bei ihr tätigen Personen
von der Regierung der UdSSR die gleichen Rechte, Vorrechte
und Befreiungen wie der Handelsvertretung der UdSSR. eingeräumt
werden.
Artikel 9.
Soweit die UdSSR. dritten Staaten keine weitergehenden Rechte
einräumt, bedarf es zur Begründung einer Haftung der UdSSR. für die
Rechtshandlungen derjenigen staatlichen Unternehmungen, die sich
außer der Handelvertretung in oder nach Deutschland geschäftlich betätigen,
einer ausdrücklichen Übernahme, insbesondere im Wege einer
Garantie oder einer Mithaftung der Handelsvertretung. Die staatlichen
Unternehmungen werden bei Tätigung ihrer Geschäfte ihre Vertragsgegner
schriftlich darauf hinweisen, daß die bloße Genehmigung des Geschäftsabschlusses
durch die Handelsvertretung, soweit sie erforderlich
ist, nicht als Garantie gilt.
Die in Deutschland vorgenommenen Rechtshandlungen dieser
Unternehmungen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse werden nach den
deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit
und Zwangsvollstreckung. Das in Deutschland befindliche Vermögen
dieser Unternehmungen haftet unbeschränkt.
Ihre Satzungen, ihre Bilanzen und die Namen der zu ihrer Vertretung
berufenen Personen werden von ihnen in Deutschland, auch solange
ihre Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, fortlaufend
öffentlich bekanntseseben.
Artikel 10,
Staatliche Unternehmungen der UdSSR, (nach Artikel 9) sowie Gesellschaften
und juristische Personen jeder Art, die im Gebiete der UdSSR.
ihren Sitz haben, können aus Rechtshandlungen, die sie in Deutschland
vornehmen, in Ermangelung eines anderen deutschen oder vereinbarten
Gerichtsstandes bei dem Landgericht I Berlin oder, wenn das Amtsgericht
zuständig ist. bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte verklast werden
Artikel 11.
Die Wirtschaftsorgane des einen vertragschließenden Teils werden
auf dem Gebiete des anderen Teils in bezug auf ihre Betätigung im
Außenhandel in keiner Beziehung. ungünstiger behandelt werden als die
Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten Nation,
Die Bestimmungen des Niederlassungsabkommens bleiben unberührt.
Artikel 12.
Sofern einer der vertragschließenden Teile das Außenhandelsmono-5ol
oder Ein- und Ausfuhr einensende Vorschriften eingeführt hat oder
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