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b) bei Wegfall
oder Ableh
nung von
visoren
c) gegen die Höhe
der Vergütung
6) bei unter
lassener Wahl
Voraussetzungen
der Wahl oder
Ernennung
von Revisoren
Vereidigung
Rechte und
Pflichten der
Revisoren
Die gleiche Stelle ist auf Antrag des Vor
standes oder des Aufsichtsrats auch bei Wegfall
oder Ablehnung eines oder mehreren der er
wählten oder ernannten Revisoren sowie ferner
dann zur Entscheidung zuständig, wenn gegen
die von der Generalversammlung festgesetzte Höhe
der Vergütung der Revisoren von diesen oder
vom Vorstande oder Aufsichtsrat der Gesellschaft
Beschwerde erhoben ist.
Hat die Generalversammlung Revisoren nicht
ernannt, so ist neben dem Vorstand und Auf
sichtsrat jeder Aktionär zur Erhebung der Be
schwerde in den im Abs. 1 vorgeschriebenen Formen
und Fristen berechtigt.
8 246 d.
Zu Revisoren behufs der im § 246 b vor
geschriebenen Prüfung sollen in erster Linie
solche Personen gewählt oder ernannt werden,
welche von Gesellschaften oder Anstalten besonders
ausgebildet und angestellt sind, als diese Gesell
schaften oder Anstalten ein vollbezahltes Grund
kapital von mindestens 1 Mill. Mk. besitzen und
nach ihren Satzungen für sorgfältige Auswahl
der Revisoren sowie dafür selbstschuldnerisch
haften, daß sowohl der Inhalt des Prüfungs
berichts vor dessen Vorlegung in der General
versammlung, als die den Revisoren gelegentlich
ihrer Prüfung zur Kenntnis gelangten Geschäfts
vorgänge nicht unbefugten Dritten mitgeteilt
werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist die im
§ 246 c Abs. 2 bezeichnete Stelle auf Antrag be
fugt, derartige Revisoren als solche zu ver
eidigen.
8 246 e.
Der Vorstand hat den Revisoren die Ein
sicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Untersuchung der Gesellschaftskasse und
der Bestände an Wertpapieren und Waren zu
gestatten.
Die Revisoren haben vom Vorstande alle
Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, welche