fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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b) bei Wegfall 
oder Ableh 
nung von 
visoren 
c) gegen die Höhe 
der Vergütung 
6) bei unter 
lassener Wahl 
Voraussetzungen 
der Wahl oder 
Ernennung 
von Revisoren 
Vereidigung 
Rechte und 
Pflichten der 
Revisoren 
Die gleiche Stelle ist auf Antrag des Vor 
standes oder des Aufsichtsrats auch bei Wegfall 
oder Ablehnung eines oder mehreren der er 
wählten oder ernannten Revisoren sowie ferner 
dann zur Entscheidung zuständig, wenn gegen 
die von der Generalversammlung festgesetzte Höhe 
der Vergütung der Revisoren von diesen oder 
vom Vorstande oder Aufsichtsrat der Gesellschaft 
Beschwerde erhoben ist. 
Hat die Generalversammlung Revisoren nicht 
ernannt, so ist neben dem Vorstand und Auf 
sichtsrat jeder Aktionär zur Erhebung der Be 
schwerde in den im Abs. 1 vorgeschriebenen Formen 
und Fristen berechtigt. 
8 246 d. 
Zu Revisoren behufs der im § 246 b vor 
geschriebenen Prüfung sollen in erster Linie 
solche Personen gewählt oder ernannt werden, 
welche von Gesellschaften oder Anstalten besonders 
ausgebildet und angestellt sind, als diese Gesell 
schaften oder Anstalten ein vollbezahltes Grund 
kapital von mindestens 1 Mill. Mk. besitzen und 
nach ihren Satzungen für sorgfältige Auswahl 
der Revisoren sowie dafür selbstschuldnerisch 
haften, daß sowohl der Inhalt des Prüfungs 
berichts vor dessen Vorlegung in der General 
versammlung, als die den Revisoren gelegentlich 
ihrer Prüfung zur Kenntnis gelangten Geschäfts 
vorgänge nicht unbefugten Dritten mitgeteilt 
werden. 
Unter diesen Voraussetzungen ist die im 
§ 246 c Abs. 2 bezeichnete Stelle auf Antrag be 
fugt, derartige Revisoren als solche zu ver 
eidigen. 
8 246 e. 
Der Vorstand hat den Revisoren die Ein 
sicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft 
sowie die Untersuchung der Gesellschaftskasse und 
der Bestände an Wertpapieren und Waren zu 
gestatten. 
Die Revisoren haben vom Vorstande alle 
Aufklärungen und Nachweise zu verlangen, welche
	        
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