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Der Vorbehalt im zweiten Absatz bezieht sich darauf, dass
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Wunsch
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern
diese nicht mindestens 1!/» Stunden beträgt.
Ueberzeitarbeit.
Das geltende Gesetz enthält betreffend die Ueberzeitarbeit in
Artikel 11, Absatz 4, folgende Bestimmung :
„Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Ver-
längerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Indu-
strien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen
Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den
Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Be-
willigung einzuholen.“
Die etwas vage Fassung dieser Vorschrift — nebst dem
Mangel einer bundestätlichen Vollziehungsverordnung -——- War
Schuld, dass Missbräuche möglich waren. Einmal in. der
Weise, dass die Bewilligungen für längere Zeit verlangt wurden,
als erforderlich war; sodann auch so, dass zu demselben Zweck
kummulativ zuerst von der Ortsbehörde und dann von der Kan-
tonsregierung Veberzeitbewilligungen ausgewirkt wurden. Die
Fabrikinspektoren schlagen deshalb vor, dass im Gesetze ein-
schränkende Bestimmungen aufzustellen seien. Ihr Artikel 13 lautet:
„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vor-
übergehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer
von zehn Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirks-
behörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Orts-
behörde, sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilli-
gung einzuholen.
„Eine Ausnahmebewilligung Muss für bestimmte Stunden
und darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden.
„Die Zahl‘ der Tage, für die von den Bezirks- (bezie-
hungsweise Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Aus-
nahmebewilligungen erteilt werden, darf zusammen achtzig
in einem Jahre nicht überschreiten.