Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

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Der Vorbehalt im zweiten Absatz bezieht sich darauf, dass 
Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, auf Wunsch 
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern 
diese nicht mindestens 1!/» Stunden beträgt. 
Ueberzeitarbeit. 
Das geltende Gesetz enthält betreffend die Ueberzeitarbeit in 
Artikel 11, Absatz 4, folgende Bestimmung : 
„Zu einer ausnahmsweisen oder vorübergehenden Ver- 
längerung der Arbeitszeit, welche von Fabriken oder Indu- 
strien verlangt wird, ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer 
von zwei Wochen nicht übersteigt, von den zuständigen 
Bezirksbehörden, oder wo solche nicht bestehen, von den 
Ortsbehörden, sonst aber von der Kantonsregierung die Be- 
willigung einzuholen.“ 
Die etwas vage Fassung dieser Vorschrift — nebst dem 
Mangel einer bundestätlichen Vollziehungsverordnung -——- War 
Schuld, dass Missbräuche möglich waren. Einmal in. der 
Weise, dass die Bewilligungen für längere Zeit verlangt wurden, 
als erforderlich war; sodann auch so, dass zu demselben Zweck 
kummulativ zuerst von der Ortsbehörde und dann von der Kan- 
tonsregierung Veberzeitbewilligungen ausgewirkt wurden. Die 
Fabrikinspektoren schlagen deshalb vor, dass im Gesetze ein- 
schränkende Bestimmungen aufzustellen seien. Ihr Artikel 13 lautet: 
„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der 
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vor- 
übergehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer 
von zehn Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirks- 
behörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Orts- 
behörde, sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilli- 
gung einzuholen. 
„Eine Ausnahmebewilligung Muss für bestimmte Stunden 
und darf höchstens für zwanzig Arbeitstage erteilt werden. 
„Die Zahl‘ der Tage, für die von den Bezirks- (bezie- 
hungsweise Orts-) und Kantonsbehörden einer Fabrik Aus- 
nahmebewilligungen erteilt werden, darf zusammen achtzig 
in einem Jahre nicht überschreiten. 
    
    
  
  
  
   
  
   
  
  
   
  
  
  
   
    
   
  
   
   
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
  
   
  
	        
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