Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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der Verbrecher gefährdet die Sicherheit seines Staats, sondern
dieser würde sich selbst gefährden, wenn er die Norm und das
Strafgesetz ungesetzt liesse. Das Delikt läuft gegen ein vom
Staate geschütztes „ausländisches“ Rechtsgut. Die Norm, welche
dieses schützt, wird auf Grund völkerrechtlichen Gebots erlassen, und
das Strafgesetz schliesst sich zu dem doppelten Zwecke daran,
der Norm durch die Strafdrohung den gebührenden Nachdruck
zu verleihen und den Staat zu befähigen, seiner völkerrechtlichen
Sühnepflicht zu genügen.

Aufs schärfste hebt sich nun von der Haftung des Staats
für die Thaten der Individuen als solcher seine Haftung für das
Verhalten derjenigen Subjekte ab, deren Thun und Lassen er als
das seinige gelten lassen muss. Hier ruht seine Haftpflicht nicht
auf sachlicher, sondern auf persönlicher Grundlage; nicht seine
besondere Beziehung zur That, sondern zum Handelnden macht
ihn verantwortlich. Daher denn hier keine Beschränkung auf
Vorkommnisse in seinem territorialen Machtbereiche. Daher auch
kein Unterschied in der Begründung der Haftung auf Reparation

Strafrecht 5. Aufl. S. 597. — Der Bundesbeschluss vom 18. August 1836 (s.
oben 5. 195 Note 1) verlangte, dass jedes Unternehmen gegen Existenz, Integrität,
 Sicherheit, Verfassung des Deutschen Bundes von den Bundesstaaten
ebenso bestraft werde wie die „gleiche“ gegen diese als Hochverrath u. 8. w.
gerichtete Handlung. Da der Beschluss dies auf die — gewiss unrichtige — Behauptung
 gründete, die Bundesverfassung sei „nothwendiger Bestandtheil“ jeder
Einzelstaatsverfassung, so bat auch die Theorie die von den deutschen Strafgesetzen
 pönalisirten „Verbrechen gegen den Deutschen Bund“ meist als
Verbrechen gegen den eigenen Staat betrachtet. S. Heffter, Lehrbuch des
gem. deutschen Strafrechts. 6. Aufl. Braunschweig 1857. S. 163 Note 5;
Zachariae, Archiv des Criminalrechts. N. F. 1552 S. 47; Lammasch,
a. a. 0. 8. 436 u. A. Gleichwohl war der Angriff gegen die‘ Bundesverfassung
 ein. Angriff gegen den völkerrechtlichen Verein als solchen, und Laband,
 Staatsrecht 3. Aufl. I S. 129 hat Unrecht, wenn er einen Unterschied
zwischen dem ehemaligen Bundesrecht und dem Art. 74 der R V. trotz dessen
Anlehnung an die Fassung des Bundesbeschlusses von 1836 darin findet, dass
damals Angriffe gegen den Bund als Verrath gegen den Einzelstaat, nach
Art. 74 aber Angriffe gegen das Reich s o wie Verrath gegen den Kinzelstaat zu
bestrafen gewesen seien. Hierin waren Bundes- und Reichsrecht ganz gleich.
S. aber oben S. 195f. Richtig Heinze, Erörterungen S. 53; v. Seydel,
Commentar. 2. Aufl. S. 403 (dieser freilich mit unrichtiger Begründung).
            
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