Contents: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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'ötstnb der Ausbildung und Erziehung der Minderjährigen 
gewahren, aber auch die gewöhnlichen Agenden, ins- 
<sondere die strafgerichtlichen Geschäfte werden 
lanfig Erscheinungen zu Tage treten lassen und Verhältnisse 
arlegen, welche dem Civilgerichte Anlass geben 
nullen, der Erziehung und dem sittlichen Zustande 
jcv Kurd er Aufmerksamkeit zuzuwenden. Daher 
u. dre Strafgerichte und strafgerichtlichen 
o nctronäre die Civilgerichte von den diesfalls 
setzen^bnommenen Thatsachen jeweils in Kenntnis 
Ausübung solcher obervormundschaftlicher Fürsorge 
den gii«! 6 sichte gemäß § 178 allg. bürg. Gesetzbuch auch 
Uma?Ni„?^lahrrgen, dessen sittlicher Entwickelung in seiner 
brinlim, * - Ģ^şnhr droht, in einer andern Fanrilie unter- 
gute Erziehn^" b'^t Gerichte volle Gewähr für eine 
der übet hiezu die Gelegenheit fehlt, wird, 
(810 s'L ^ sche Personen vorgebeugt werden können 
% 24- 1885, 90). 
§ 16 erfnvï rii^ en « Vertreter zu der nach dem citierten 
richten mit Ļlntragstellung anzuregen, wird den Ge- 
Patentes v? ^ilgemeinen Anwendungen des kaiserl. 
^854, 208, mög' 
richten üiird bei diesem Anlasse den Ge- 
sonderuna Befolgung der über die Ab- 
şangenen beitVa ?ä)er Häftlinge von anderen Ge- 
geschärft." landen Vorschriften neuerlich ein-
	        
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