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Weiterhin wird die Wirksamkeit des Audits dadurch be
einträchtigt, daß die vollkommene Unabhängigkeit des Revisors
vom Auftraggeber weder im Gesetz h noch durch die Revisoren
organisationen hergestellt ist.
Die Auditors werden von den „Directors" der General
versammlung vorgeschlagen, und diese gibt in der Regel lediglich
nur ihre Zustimmung; den einzelnen Aktionären ist die Persönlich
keit des Rechnungsprüfers kaum bekannt, dazu tritt noch die
Interesselosigkeit der Aktionäre, die in England als in den eng
lischen Verhältnissen begründet weit größer ist als bei uns in
Deutschland. Der Auditor wird also im Grunde genommen
von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft berufen; wird der
Revisor unbequem, so muß er abdanken.
Ein Recht, an die Aktionäre zu appellieren, steht dem Auditor
nicht zu.
Ein anderer wird von den Directors gefunden werden, der
ihnen willfähriger ist: bona oder mala fide; der Aktionär wird
den Wechsel in der Person des Auditors kaum merken.
Gegen diesen Mißstand, der, wie Geltung mit Recht sagt,
den ganzen Wert des Audits in Frage stellt, bietet das Gesetz
keinen Schutz. Deshalb haben die „Chartered Accountants“
unter sich die Abmachung getroffen, daß kein Mitglied das nieder
gelegte Mandat eines Kollegen übernimmt, ohne sich vorher über
die Ursachen der Niederlegung zu erkundigen. Was aber der eine
als Grund zur Niederlegung betrachtet, braucht für den anderen
— selbst bei Voraussetzung der bona Udos — noch lange nicht
maßgebend sein, den Auftrag abzuweisen.
Auch wird sich immer, zumal bei der minderwertigen Kon
kurrenz, jemand finden lassen, bei dem der klingende Lohn das
steife Rückgrat ersetzt.
Die Abhängigkeit, die den Auditor in vielen Fällen zum
Prügelknaben der Directors macht, beklagen natürlich auch die
englischen Revisoren, und sie haben verschiedentlich Versuche unter
nommen. dieselbe nach Möglichkeit zu beseitigen, indem sie u. a.
— zuletzt bei der Festlegung der Aktiennovelle im Jahre 1900 —
die Forderung nach Publikation des Nücktrittgrundes an die
Aktionäre aufstellten. Der Gesetzgeber hat darauf keine Rücksicht
genommen, meines Erachtens aus dem Grunde heraus, weil man
im Falle des Rücktritts nicht in der Lage wäre, die Stichhaltig
keit der Gründe hierzu ohne näheren Einblick in die Verhältnisse
h O. Geltung a. a. S. 19: „Es gibt eigentlich innerhalb der Company keine
Stelle, die unparteiisch genug wäre, um mit der Ernennung des Auditors betraut
zu werden".