Object: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Weiterhin wird die Wirksamkeit des Audits dadurch be 
einträchtigt, daß die vollkommene Unabhängigkeit des Revisors 
vom Auftraggeber weder im Gesetz h noch durch die Revisoren 
organisationen hergestellt ist. 
Die Auditors werden von den „Directors" der General 
versammlung vorgeschlagen, und diese gibt in der Regel lediglich 
nur ihre Zustimmung; den einzelnen Aktionären ist die Persönlich 
keit des Rechnungsprüfers kaum bekannt, dazu tritt noch die 
Interesselosigkeit der Aktionäre, die in England als in den eng 
lischen Verhältnissen begründet weit größer ist als bei uns in 
Deutschland. Der Auditor wird also im Grunde genommen 
von dem Verwaltungsrat der Gesellschaft berufen; wird der 
Revisor unbequem, so muß er abdanken. 
Ein Recht, an die Aktionäre zu appellieren, steht dem Auditor 
nicht zu. 
Ein anderer wird von den Directors gefunden werden, der 
ihnen willfähriger ist: bona oder mala fide; der Aktionär wird 
den Wechsel in der Person des Auditors kaum merken. 
Gegen diesen Mißstand, der, wie Geltung mit Recht sagt, 
den ganzen Wert des Audits in Frage stellt, bietet das Gesetz 
keinen Schutz. Deshalb haben die „Chartered Accountants“ 
unter sich die Abmachung getroffen, daß kein Mitglied das nieder 
gelegte Mandat eines Kollegen übernimmt, ohne sich vorher über 
die Ursachen der Niederlegung zu erkundigen. Was aber der eine 
als Grund zur Niederlegung betrachtet, braucht für den anderen 
— selbst bei Voraussetzung der bona Udos — noch lange nicht 
maßgebend sein, den Auftrag abzuweisen. 
Auch wird sich immer, zumal bei der minderwertigen Kon 
kurrenz, jemand finden lassen, bei dem der klingende Lohn das 
steife Rückgrat ersetzt. 
Die Abhängigkeit, die den Auditor in vielen Fällen zum 
Prügelknaben der Directors macht, beklagen natürlich auch die 
englischen Revisoren, und sie haben verschiedentlich Versuche unter 
nommen. dieselbe nach Möglichkeit zu beseitigen, indem sie u. a. 
— zuletzt bei der Festlegung der Aktiennovelle im Jahre 1900 — 
die Forderung nach Publikation des Nücktrittgrundes an die 
Aktionäre aufstellten. Der Gesetzgeber hat darauf keine Rücksicht 
genommen, meines Erachtens aus dem Grunde heraus, weil man 
im Falle des Rücktritts nicht in der Lage wäre, die Stichhaltig 
keit der Gründe hierzu ohne näheren Einblick in die Verhältnisse 
h O. Geltung a. a. S. 19: „Es gibt eigentlich innerhalb der Company keine 
Stelle, die unparteiisch genug wäre, um mit der Ernennung des Auditors betraut 
zu werden".
	        
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