S de
Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte
„eigene“ Aktien (Verwaltungsaktien).
Neben den originär oder durch Erwerb der Gesellschaft zugefallenen
eigenen Aktien hat die neuere Entwicklung des Aktienwesens
noch einen weiteren Typ „eigener“ Aktien geschaffen,
der wesentlich schwerer zu erfassen ist als die bisher behandelten
Formen eigener Aktien. Es sind das Mitgliedschaftsrechte, die
zwar nominell einer anderen Person als der AG. zustehen, die
aber in ihrer Ausübung von dieser beherrscht und geleitet werden.
Die Beherrschung erfolgt entweder durch vertragliche Bindung
des Stimmrechts, so daß der Inhaber der Aktien nur als Treuhänder
der AG, selbst anzusehen ist, oder durch Überlassung
der Aktien an eine andere Gesellschaft, an der die AG. so maßgeblich
beteiligt ,ist, daß deren Leitung tatsächlich von dem Willen
der AG. abhängig ist').
Il. Entstehungszweck, Für die Form der Begebung
junger Aktien — das Verfahren ist fast nur bei Durchführung
einer Kapitalserhöhung gebräuchlich, wenn auch im Stadium der
Gründung oder im Wege des Ankaufs eigener Aktien und deren
Weiterveräußerung nicht undenkbar — an "Treuhänder oder von
der AG. beherrschte Gesellschaften ist nicht immer gerade die
Absicht der AG. bzw. ihrer Verwaltung bestimmend, sich das
Stimmrecht der eigenen Aktien auf einem Umweg zu verschaffen,
obwohl dieser Erfolg zumeist keine gerade unerwünschte
Nebenwirkung der Transaktion bildet. Es können zunächst
billigenswerte, wirtschaftlich berechtigte Gesichtspunkte hierbei
leitend sein. Die verfolgten Zwecke sind oft ganz vorübergehender
Art, nicht auf die dauernde Festlegung der Aktien in
bestimmten Händen gerichtet: So die sog. Vorrats- oder Verwertungsaktien?).
Sie werden geschaffen, um sie für spätere Ver-')
Über Art und Umfang solcher Bindungen, wie überhaupt über
das in dieser Hinsicht in Betracht kommende rechtstatsächliche Material
orientieren alle in letzter Zeit erschienenen Abhandlungen, die sich
mit diesen Dingen befassen, insbesondere Horrwitz (Schutz- und
Vorratsaktien, 1926), Schmulewitz, Friedländer (Konzernrecht
1927), Haussmann (Tochtergesellschaft 1923) u. a. so eingehend, daß
ich mir eine Wiederholung dieser Belege ersparen und auf jene Abhandlungen
verweisen kann.
» Horrwitz, Schutz- und Vorratsaktien 1926 passim; Schmulewitz
a. a. O. S. 36 ff.
Dar \