Object : Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Siam

Siam.

BertragSverhältnis:
Gegenfeitige Meiltbegünitigung. VBorläufiges Wirtfchaftsabfommen
 dom 28, Februar 1924, in Kraft feit 14. Zebruai
1925, Dauer 2 Jahre, KündiaunagsSiriit 6 Monate.

Zölle:
Die Zölle find Wertzölle. Sie find in inländifher Währung
zu zahlen.

Ronfulat:
Banakot (G).
Sefchäftsfprache:
(nal.

Derfandvorfchriften.

3öllinhaltserHärung:
Bei Sendungen über Frankreich 2 franzöfijche, über Belgien
2 beutfche, englifche ober El fonft eine Ddeutiche,
engalijcdhe oder franzöfifhe ZolinHaltserMNärung,

Ronfulatsfakturen: .
Sind nicht erforderlich. ;

Rechnungen:
Der Wertberzollung wird der Wert der HandelSfaktura zu
Grunde gelegt. Aus diefer muß der Preis cif Landungshafen
 Siam erfidhtlich fein. Sine Beglaubigung der Vak
tura ft nicht erforderlich.
Irfprungszeugniffe:
Sind nicht erforderlich.

3Zollvorfchriften. ;

Serzollung von Muitern: Ed .
Multer ohne Wert können abaabefrei eingeführt werden. Sind
diefelben von Wert. io müllen Abgaben auf den Cif-Wert
bezahlt werden

Muiter im Neifeverkehr: .
Siam it dem Genfer Internationalen Abfommen vom
3. November 1923 beigetreten, wonach zollpflichtige Waren»
Multer von SHandlunagsreifenden bei Srfüllung der vorge
IOriebenen Förmlichteiten innerhalb einer beitimmten, ren
nach ihrer Sinfuhr gegen Eritatthung des bei der Sinfudhr
Feaahlten oder hinterleaten Bolls wieder ausgeführt werden
unen

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