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mit der Aufstellung allgemeiner Grundsätze sogleich die in
der Wirklichkeit eintretenden Modifikationen anzugeben
sind«. 1 ) Danach verfährt denn Kankrin auch wirklich in
seinen »Speziellen Erläuterungen«, die den 2. Teil der »Öko
nomie« bilden, wo theoretische und praktische Fragen der
Volkswirtschaft eine zusammenhängende Besprechung finden.
Die Grundsätze der Kankrinschen Volkswirtschafts
politik bestehen nun wesentlich im folgenden.
Es ist ein Naturgesetz, führt Kankrin aus, daß der
Mensch in Gesellschaft leben muß, da er sonst »die Zwecke
seines Daseins nicht erreichen, ja vielmehr gar nicht
existieren« könnte. Die menschliche Gesellschaft aber spaltet
sich ihrerseits in einzelne Völker oder Volksvereine. »Jede
Menschenrasse muß in ihren Unterabteilungen, jede als
unabhängiges selbständiges Volk, eigentümlich, nach allen
seinen Eigenheiten und Bedürfnissen regiert und ausgebildet
werden«. 2 ) Der Hauptzweck eines Volkes ist demnach der,
sich eine unabhängige, gesicherte Existenz zu schaffen.
Für das Leben eines Volkes, sowiefür seine Produktions
tätigkeit und seine materielle und geistige Entwicklung ist
die Staats Verfassung, welche es besitzt, von großer Wichtig
keit. Kankrin meint, es sei »die erbliche Monarchie die beste,
oder vielmehr im großen die einzig gute Regierungsform.« 3 )
Übrigens ist er der Ansicht, daß die Verfassungsform immer
von der Kulturstufe der betreffenden Nation abhänge. 1 ) Zu
gleich wird aber behauptet, daß die konstitutionelle Staats
verfassung, z. B., bloß einen sicheren Kredit biete und sonst
»nichts Erleichterndes« verspreche. Was die republikanische
Staatsform betrifft, so habe sie »ein zu zerstreutes Lebens
prinzip,« der Mangel des Wirtes sei zu fühlbar bei ihr, als
daß sie auf ein langes Leben rechnen könnte; sie passe
auch mehr für »angehende Gesellschaften« und verwandle
sich zuletzt in eine Despotie oder konstitutionelle Monarchie. 5 )
1) Ök. 35. — 2 ) Weltr. 101. — 3 ) Weltr. 198. — 4 ) Weltr. 200.
5 ) Weltr. 201.