fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

E 4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Vftr1-hglauitals ift nicht mit seinem Willen, sondern gegen denselben 
*": Kapitalist, f. landschaftliche Darlehenskasse aus den Bei- 
trägen der beteiligten Gutsbesitzer zum Zwecke der Amortisation ihrer 
Hypothetenschulden ansammelt, sind als la uf e n d e Schulden und die 
den bezeichneten Gutsbesitern davon zu zahlenden Zinsen und Gewinn- 
anteile als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen (OVG. St. 8 379). 
8. Unter Verstärk ung des Betriebskapitals ist nicht 
nur eine Erhöhung über den ursprünglichen Betrag hinaus, sondern 
auch eine Ergänzung oder Wiederhersbellung desselben zu verstehen. 
Ct Lerstsrkégi in tichent ure bildet eine zur Ysseputs laufender 
9. Gl perde ut Ss b Uh: 11.435) .evtehé: 
steuerordnungen ist der Mi et- un d Pach tz i n 3 der dem Gewerbe- 
betriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grundstücke, Gebäude, 
Räumlichkeiten und Betriebsmittel ausdrücklich als nicht a b zug s - 
f äh i g erklärt. So sind die von einer Straß eneisenbahn für 
die Benutzung der öffentlichen Straße an eine Stadtgemeinde gewährten 
Leistungen, die sich als Pacht- und Mietzinsen charakterisieren (OVG. St. 
3 275, 3 397, 4 313) entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OVG. 
nicht mehr abzugsfähig. 
10. Neu ist auch die Regelung der Behandlung der Gesell- 
yr U r att qt OUR % U côûrtet s et; 
Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aklien sind damit den 
übrigen Gewerbetreibenden, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung 
den Geldwert ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht als Betriebskosten ab- 
ziehen durften (OVG. St. 3 262) gleichgestellt (vgl. aber Erl. zu Abs. 3). 
11. Der sog. Kun d eng ew inn, d. h. der sa t un g s g e m äß an 
die Warenabnehmer eines Unternehmens nach Verhältnis ihrer Waren- 
abnahme am Schlusse des Geschäftsjahres aus den Gewinnen zu zahlende 
Betrag ist kein Ertrag. Er stellt sich vielmehr dar als eine zurückzu- 
erstattende Vergütung für Hahlung zu hoher Kaufpreise, welche der 
freien Verfügung des u!erschirers entzogen ist (OVG. St. 6 386), und 
Üuhturc tec ergrtnttt hrs 16 d Cctrtäc dere serettühgtes 
Ertrage hinzuzurechnen, die 5 v. H. der auf die Waren geleisteten Bar- 
zahlung übersteigen. 
Zu Abs. 3. 
12. Die Bestimmung des Abs. 3 widerspricht an und für sich dem 
Gedanken der Objektsbesteuerung, indem sie bei bestimmten Arten von 
Gewerbebetrieben als Entgelt für die persönlichen Arbeiten und Dienste 
des Geschäftsinhabers einen Abzug vom Ertrage zuläßt. Der Abzug ist 
nur zulässig bei Belrieben, die nicht in der Form der juristischen Person 
ketrichen werden (z. B. hs: izt Unternehmen eines Etrzeliuhebeis: bei 
htr tieren Hurselssclclihatt. Rertetci. Homnauttgescchet GScjp- 
f 41
	        
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