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gestattet. Gesellschaften, die im Vorjahre weniger als 6 v. H. Dividende gezahlt
haben, dürfen nur bis zu 6 v. H. Dividende an die Aktionäre ausschütten. Der
den Gesellschaftern zustehende, aber nicht zur baren Ausschüttung gelangende
Teil des Reingewinns ist von der Gesellschaft unverzüglich nach der Beschluß
fassung über die Gewinnausschüttung der Deutschen Golddiskontbank zu über
weisen.
Die Bank hat den überwiesenen Betrag alsbald für die Gesellschafter in An
leihen des Reichs anzulegen sA n l e i h e st o ck) und den Anleihestock treu
händerisch für die Gesellschafter zu verwalten. Das Gesetz gilt für den ersten
Jahresabschluß, über den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den
zuständigen Gesellschaftsorganen Beschluß gefaßt wird, und für die Abschlüsse
der beiden folgenden Geschäftsjahre. Nach Ablauf dieser Frist wird der gesamte
Anleihestock einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an d i e Gesellschafter aus
geschüttet, die zu dieser Zeit die Aktien besitzen.
Der früheren Generalversammlung, oder wie sie jetzt heißt, der
Hauptversammlung, in der die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegen
heiten der Gesellschaft ausüben, ist wenig von ihren Rechten geblieben. Ihr
wichtigstes Recht: Feststellung des Jahresabsch lusses ist ihr
genommen und dem Vorstand übertragen. Sie übt diese Funktion nur dann
aus, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sie ihr übertragen, was wohl nur
selten geschehen wird. Die Beschlußfassung über die Gewinnvertei
lung ist bei der Hauptversammlung geblieben. Um aber zu verhüten, daß
sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfolgt,
unterliegt der Verteilung nur der im Jahresabschluß aus
gewiesene Reingewinn. Die Hauptversammlung kann den Rein
gewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. — Eine Besser
stellung des Aktionärs, insbesondere des Kleinaktionärs, ist durch das
Aktiengesetz insofern erfolgt, als jeder Aktionär in der Hauptversammlung
Auskunft fordern kann über Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit
dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Diese Aus
kunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu einem Konzernunter
nehmen — ein wichtiger und oft auch heikler Punkt.
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand berufen in den Fällen, die
Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen-
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen'
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung
verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfe"
(§ 106/106 Aktienrecht).