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c) Das Entgelt beim staatlichen Zeitungsvertrieb
durch die Post.
Der Uebernahme des Post-Zeitnngsvertriebs durch den
Staat ging eine allgemeine staatliche Festsetzung des Entgelts
für die Leistungen der Post bei der Zeitungsbesorgung voraus.
Sie erfolgte durch das schon erwähnte „Regulativ über die
künftige Verwaltung des Zeitungs-Wesens" vom 15. Dezember
1821. Dieses gestattete jedermann den unmittelbaren
Bezug aller Zeitungen vom Verleger unter Benutzung der
Postbeförderungs-Einrichtungen und normierte hierfür verschiedene
niedere Portosätze. Gleich hohe Sätze sollten, wenn
der Zeitungsbezug mittelbar im Postdebitswege erfolgte, als
„Provision" erhoben und zum Einkaufspreise der Zeitungen
hinzugeschlagen werden Geringere Provisionen waren, wie
das General-Postamt besonders anordnete, für einige verbreitetere
Zeitungen ausnahmsweise gestattet; im übrigen
mußte die Provision mindestens ein Drittel des Einkaufspreises
der Zeitungen ausmachen?)
Das Entgelt für die staatliche Zeitungsbesorgung hatte
zur Staatskasse zu fließen. Für seine Bemessung durften
rein privatwirtschaftliche Grundsätze, wie sie bisher die Postmeister
bei der Provisionsberechnung angewendet hatten, nicht
mehr allein maßgebend sein. Der Postzeitungsdienst erstreckte
sich gleichmäßig auf alle Landesteile, die gesamte Bevölkerung
konnte ihn benutzen. Es mußten daher bei der Entgelts-Festsetzung
auch volkswirtschastliche Interessen, wegen der Verstaatlichung
außerdem finanzwirtschafiliche Gesichtspunkte berücksichtigt
werden,
festgesetzt (Archiv 1884 S. 292). Schließlich regelte das Generalpostamt
im Jahre 1822 die Verteilung der Provisionen unter die Provinzial-Postämter
(Archiv 1884 S. 292). Jedes Verlags-Postamt hatte neben
dem Rabatt ein Drittel, jedes Absatz-Postamt zwei Drittel der Provision
zu erhalten. Für die Berliner Postbeamten fiel jeder Bezug einer
Provision infolge Einrichtung des „Zeitnngs-Comptoirs" fort (Vgl.
Regulativ v. 15. Dezember 1821, G. S. 1821 S. 215).
h Poststatistik 1882 S. 7l, Archiv 1884. S. 294.