Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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c)  Das  Entgelt  beim  staatlichen  Zeitungsvertrieb
durch  die  Post.
Der  Uebernahme  des  Post-Zeitnngsvertriebs  durch  den
Staat  ging  eine  allgemeine  staatliche  Festsetzung  des  Entgelts
für  die  Leistungen  der  Post  bei  der  Zeitungsbesorgung  voraus.
Sie  erfolgte  durch  das  schon  erwähnte  „Regulativ  über  die
künftige  Verwaltung  des  Zeitungs-Wesens"  vom  15.  Dezember ­
  1821.  Dieses  gestattete  jedermann  den  unmittelbaren
Bezug  aller  Zeitungen  vom  Verleger  unter  Benutzung  der
Postbeförderungs-Einrichtungen  und  normierte  hierfür  verschiedene ­
  niedere  Portosätze.  Gleich  hohe  Sätze  sollten,  wenn
der  Zeitungsbezug  mittelbar  im  Postdebitswege  erfolgte,  als
„Provision"  erhoben  und  zum  Einkaufspreise  der  Zeitungen
hinzugeschlagen  werden  Geringere  Provisionen  waren,  wie
das  General-Postamt  besonders  anordnete,  für  einige  verbreitetere ­
  Zeitungen  ausnahmsweise  gestattet;  im  übrigen
mußte  die  Provision  mindestens  ein  Drittel  des  Einkaufspreises ­
  der  Zeitungen  ausmachen?)
Das  Entgelt  für  die  staatliche  Zeitungsbesorgung  hatte
zur  Staatskasse  zu  fließen.  Für  seine  Bemessung  durften
rein  privatwirtschaftliche  Grundsätze,  wie  sie  bisher  die  Postmeister ­
  bei  der  Provisionsberechnung  angewendet  hatten,  nicht
mehr  allein  maßgebend  sein.  Der  Postzeitungsdienst  erstreckte
sich  gleichmäßig  auf  alle  Landesteile,  die  gesamte  Bevölkerung
konnte  ihn  benutzen.  Es  mußten  daher  bei  der  Entgelts-Festsetzung
  auch  volkswirtschastliche  Interessen,  wegen  der  Verstaatlichung ­
  außerdem  finanzwirtschafiliche  Gesichtspunkte  berücksichtigt ­
  werden,

festgesetzt  (Archiv  1884  S.  292).  Schließlich  regelte  das  Generalpostamt
im  Jahre  1822  die  Verteilung  der  Provisionen  unter  die  Provinzial-Postämter
  (Archiv  1884  S.  292).  Jedes  Verlags-Postamt  hatte  neben
dem  Rabatt  ein  Drittel,  jedes  Absatz-Postamt  zwei  Drittel  der  Provision
zu  erhalten.  Für  die  Berliner  Postbeamten  fiel  jeder  Bezug  einer
Provision  infolge  Einrichtung  des  „Zeitnngs-Comptoirs"  fort  (Vgl.
Regulativ  v.  15.  Dezember  1821,  G.  S.  1821  S.  215).
h  Poststatistik  1882  S.  7l,  Archiv  1884.  S.  294.
            
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