thumbs: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
behörden 2631 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitsbücher 
festgestellt, die sächsischen 690, die hessischen 237, die elsaß-loth 
ringischen 67 usw. Man wird daraus nicht ableiten dürfen, daß man für die 
minderjährigen Arbeiter die Arbeitsbücher wieder abschaffen müsse; denn 
bei diesen sind sie zwar kein unbedingt sicheres, aber doch ein unter Um 
ständen nützliches Mittel, die jungen Arbeiter in festerer Zucht zu halten, 
und dessen bedarf es so sehr, daß die Unbequemlichkeiten und Belästigun 
gen mit in Kauf genommen werden müssen. Wohl aber liegt in den geschil 
derten Tatsachen und in manchen unerfreulichen Erfahrungen, die in Öster 
reich mit den allgemeinen obligatorischen Arbeitsbüchern gemacht sind, 
eine Warnung vor Verallgemeinerung der Einrichtung. Sie verbietet sich 
für Deutschland schon deshalb, weil bei seiner großen Arbeitermasse 
der häufige Wechsel der Arbeitsart und des Arbeitsortes nicht nur bei 
den eigentlichen Wander- und Saisonarbeitern, sondern auch bei anderen 
Arbeitergruppen bedeutende Schwierigkeiten verursachen und einer 
den Beteiligten wirklich nützlichen und dem Gesamtinteresse förderlichen 
Verwertung der obligatorischen Arbeitsbücher entgegenstehen würde. 
Über solche Schwierigkeiten würde man hinwegkommen können, 
wenn man des allgemeinen Interesses und der bereitwilligen Mitarbeit 
der beteiligten Kreise an der Durchführung der gesetzlichen Vor 
schriften sicher wäre, nicht aber, wenn man auf die Abneigung und den 
passi ven Widerstand der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer rechnen muß. 
Nicht ebenso schwierig wie in der Industrie wäre an und für sich 
die Durchführung allgemeiner obligatorischer Arbeitsbücher im Hand 
werk. Hier sind im allgemeinen die Verhältnisse kleiner, die persön 
lichen Beziehungen zwischen Meister und Gesellen enger und die 
Möglichkeiten zur Kontrolle im Verhältnis größer. Gleichwohl dürfte 
dem Gedanken, die allgemeinen obligatorischen Arbeitsbücher nur für 
das Handwerk einzuführen, keine praktische Folge gegeben werden, 
weil die Flüssigkeit der Grenzen zwischen Handwerk und Industrie 
einer solchen Beschränkung entgegensteht. 
8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
§ 1. Lohnsysteme. Das Einkommen des Arbeiters aus dem Arbeits 
verhältnis, der Arbeitslohn, ist einer volkswirtschaftlichen Betrachtung 
an dieser Stelle nicht zu unterwerfen. (Vgl. darüber Band 5 der 
I. Abteilung dieses Hand- und Lehrbuchs: Kleinwächtek, Das Ein 
kommen und seine Verteilung, Leipzig 1896.) Der Arbeitslohn ist 
hier nur insoweit zu behandeln, als sich sozialpolitische Bestrebungen 
und Maßnahmen daran knüpfen. Eine solche Besprechung ist freilich 
unerläßlich. Das Lohneinkommen ist für die breite Masse des Volks 
in den Kulturstaaten nicht nur die wichtigste, sondern in der weitaus 
überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch die einzige Grundlage der
	        
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