Contents: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Berpfligtung zur Seiftung. SS 242, 243. 28 
Zujaß einer Sahlı eines Maße oder eines Gewichts die Leiftung nicht zur Gattungs- 
jchuld. (DLSG, Breslau, 25. Zuni 1903, Das Recht 1903 S. 359, Soergel, Kecht{prechung 
1903 S. 45.) Seine SattungsSichuld Hiegt vor, wenn die ganze Gattung ge Huldet wird. 
Silber, Sherings Jahrb. 1907 S. 168. © eiipiel: Der ganze Jahrgang NRüdesheimer Berg.) 
. Fu Anihluß an Windicheid-KXipp, Band. IL 8 255 Note 17, DEE et Doog- 
matif Bb. 17 ©. 390 ff. u. 0. bezeichnen die Motive 11 S. 11 foldhe Berbindlichkeiten, bei 
denen ein Merkmal Vorrat) nicht mehr au8 der Natur der betreffenden 
Art entnommen ijt, als gemifcht generi! he, Endemann I S. 673 De dafür den 
zutreffenden Ausdruck „begrenzte Sattungsihuld“. Gegen diejen Begriff Dernburg Il 
S. 27: Dertmann. Bem. 1’3u S 248. Vol. dazu weiter unten Dem, 4. 
Die praktijhe Bedeutung der Gattungsfhuld liegt in folgendem: , 
x Qualität der GE Kenn nicht alle Individuen einer Gattung gleich: 
wertig find, kann die Qualitätsfrage SGegenftand des Streites werden. 
Weil noch feine beitimmten Yndividuen In obligatione Jind, hat zunächft der 
Schuldner das Beftimmungsrecht Der zu leiftenden Sache (MusfcheidungsS- 
recht, Sndividualijierungsrecht bei Aushang der Leiltung), jofern nicht 
etmwa8 anderes vereinbart ijt. 8 Kann vereinbart fein, Daß Der Gläubiger 
da8 Ausicheidungsrecht hat, insbefondere Fann dies Necht bei einem Vermächt- 
nijle dem Bedachten zugefOrieben fein S 2155 Mi. 2); endlich kann auSge- 
macht fein, Daß Die Beftimmung der 3zU Leiftenden Sache durch einen Dritten 
erfolgen Joll (& 2155 Uof. 2, 88 317-—319), Während im Falle des $ 2155 
eine den Verhältniffen des Bedachten entipremenDC Sache, im 
Halle de8_$ 317 aber „nad billigem en zu leiften U fol in allen 
anderen Fällen, mag nun Der Schuldner (Iegel) oder der len (Au8- 
nahme) das Beitimmungsrecht haben, der Gläubiger Sachen mittlerer Art 
und Güte beanjpruchen dürfen. (Abweichend das röm. N. 1.72 85 D. de 
sol. 46, 3, dematolge der Schuldner die geringite fehlerlofe Sorte fiefern 
durfte.) Der hier gewählte Ausdruck findet Oh zuer{t im PCR. IL. I Lit. 5 
3 975. (Er entipridht Der Beftimmun de Code civil art. 1246. Der 
Schuldner braucht alfo nicht von der el rt, aber darf auch nicht von 
der fchlechteften ausjcheiden. Val. auch & 330 HOS.: „Handelsgut mittlerer 
Art und Güte.“ Wa8 dahin gehört, ergibt Handelstitte (fachverftändiges 
Outachten), m Zweifel ent/dheidet die Verkehrsauffalhung des ESrfüllungsS- 
ortes. Val. HOB3. $ 361 n, eniprechender Anwendung), Zu beachten 
it aber auch gegenüber diefer Beitimmung Der ÖOrundfjaß des 
58 242 (Treu und Glauben); ina8befondere kann ich nad) lebterem ergeben, 
daß 3. 5. auch bei einem Sattungsfauf nicht eine mittlere Yualität, 
fondern eine preisentipredhende, preiswerte Ware zu 
leiften, 5. 9. daß Die DZualität mit Berücfichtigung des üblichen Preifes 
beitimmen  ift. (Angenommen, e8 fjeien 100 Stück Zigarren zu einem 
reife von 20 ME. beftellt, ohne genauere Angabe der Gattung; 
zweifelsohne würde cS in diefem alle gegen Treu und Odauben mit Nick 
ficht auf die Verfkehröfitte verftoßen, ng Bigarren mittlerer Art 
und Güte, aljo etwa Bigarren zu liefern, welche durchfehnittlich unter 
uarundele ung des Gejamtgattungsbe viffe8 „Bigarren“ nur 10 ME. das 
undert folten. Rublenbeck, Bon den Kanp. Z BOB. 11 S. 23). ae 
Bd. 11 S. 438, Bd. 15 S. 445, Dringend Bd. 2 S. 404, Nehbein 
Bd. 2 S. 29, SlDen, Sherings Jahrb. 1907 S. 182. . 
Andere Fälle, in denen eS dem konkreten MVertragszwed nicht entipredhen 
würde, daß nur Sachen mittlerer Art und ®üte geleiftet. merben, ol bei 
Laband, Arch. 1. D. zivilijt. Praris Bd. 73 S, 177. Bol. auch reit, 
Ninkulationagefchäft S. 124, der hier durchaus zutreffend die von Scholl- 
meyer (Wherings Sahrb. Bd. 49 S. 93 ff.) au3 $ 243 Abi. 1 gezogene Außerft 
bedenkliche Komfequenz beleuchtet, der Räufer gerate durch Nichtannahme 
mangelDalter Ware in Annahmebverzug. 
Wenn die Leiftung aus einer SGattun 8ichuld nicht allen aufgeftellten Merk 
malen, ent{pricht  Gattungsmängel), gilt die nicht al8 Erfüllung, der 
Gläubiger Kann nach wie vor die richtige Az verlangen bzw. Hat die 
Sinrede de8 nicht erfüllten Vertrags @& 320 1.) hat auch unter Um]tänden 
Schadenserfaßanfpruch wegen VBerzugs © 286. Sit aber die Leiftung ein 
der rn Sattung entiprechendes Mittelgut oder Fällt He zwar unter 
den Begriff der vereinbarten Gattung, entipricht aber nicht der innerhalb 
diefer Gattung vereinbarten Yualität (Qualitätsmängel) und handelt es id 
mn einen Sauf oder Taufch, 10 konkurrieren mit diejen Anfprüchen elektiv 
ber MandlunasS- und der MinderungSanivruch (88 480, 515); eine Reihe
	        
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