Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

150  Vermögenszuwachssteuergesctz,  §  4.

liche  Schätzung  den  gegenwärtigen  Ertragsverhältnissen  noch  entspricht  oder
ausreichende  Anhaltspunkte  vorhanden  sind,  um  aus  ihnen  den  gegenwärtigen
Ertragswert  zu  ermitteln.  Eine  ziffernmäßige  „Berechnung"  des  Reinertrags
aus  wirklich  erzielten  Reinerträgen  soll  zwar  nach  §  39  a.  a.  O.  nicht  stattfinden,
vielmehr  soll  die  Ermittlung  des  Reinertrags  „schätzungsweise"  erfolgen.  Diese
Bestimmung  bedeutet  aber  nicht,  daß  die  ziffernmäßigen  Ertragsergebnisse  aus
den  Wirtschaftsbüchern  einfach  beiseite  gelassen  werden  sollen.  Vielmehr  muß
diesen  Ergebnissen  nachgegangen  und  ihnen,  soweit  sie  brauchbar  befunden  werden, ­
  wenn  auch  nicht  als  „Nachweis",  so  doch  als  sichere  Schätzungsunterlage ­
  gefolgt  werden  (Pr.  OBG.  V  W  B  8  ti.  7.  April  1915;  ebenso  andere  E.>.
Der  Ertragsbeg  ciff,  der  der  Begriffsbestimmung  des  „Ertragswerts"  in
§  31  Abs.  2  zugrunde  liegt,  ist  ein  rein  wirtschaftlicher  (Pr.  OVG.  E  I  a  1
und  V  c  2  ö.  15.  Mrz  1913).  Durch  die  Worte  „Reinertrags,  den  sie  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaf,
tung  mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren
können",  wird  ausgedrückt,  daß  es  nicht  auf  den  tatsächlich  erzielten  Reinertrag
des  Steuerpflichtigen  ankommt,  sondern  daß  der  behufs  Findung  des  Ertragswerts ­
  zu  kapitalisierende  Reinertrag  ebenso  ein  objektiver,  unter  gemeingewöhnlichen
  Verhältnissen  von  jedem  Besitzer  zu  erzielender  ist,  wie  der  gemeine
Wert  der  bei  jedem  Verkaufe  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  zu  erzielende ­
  Verkaufspreis  ist.
Es  handelt  sich  demnach  bei  diesem  sog.  Normalreincrtrag  i.  S.  des  §  31
BSt.G.  nur  um  den  Ertrag,  den  ein  Grundstück  bei  seiner  Nutzung  durch  den
Betrieb  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  abwirft,  andererseits  aber  nicht  um  den
Ertrag,  den  eine  bestimmte  Person,  namentlich  der  Steuerpflichtige,  in  einem
Wirtschaftsjahr  oder  im  Durchschnitt  mehrerer  Wirtschaftsjahre  wirklich  erzielt
hat,  sondern  um  einen  ideellen,  fingierten  Reinertrag,  nämlich  um  denjenigen
Reinertrag,  den  ein  Grundstück  nach  seiner  wirtschaftlichen  Bestimmung  als
Ganzes  im  Falle  seiner  gemeinüblichen  Bewirtschaftung,  d.  h.  bei  einer  in  der
Gegend  üblichen  Bewirtschaftungsweise  und  bei  einem  wirtschaftlich  normalen
Bestände  des  lebenden  und  toten  Wirtschaftsinventars  und  des  sonstigen  Anlageund
  Betriebskapitals  im  Durchschnitte  nachhaltig,  also  z.  B.  ohne  Raubbau,
und  andererseits  ohne  Vernachlässigung,  jedem  Besitzer  gewähren  kann.  Da
dieser  sog.  Normalreinertrag,  wie  jeder  Reinertrag,  begrifflich  den  Überschuß
der  Roheinnahmen  über  die  Betriebskosten  darstellt,  so  entsteht  zunächst  die  Frage,
welche  Einnahmen  und  Ausgaben  bei  seiner  Ermittlung  zu  berücksichtigen  sind.
Diese  Frage  ist  daher  lediglich  nach  dem  Ertragsbegriff  im  wirtschaftlichen  Sinne
zu  entscheiden.  Die  Vorschriften  der  Landes-Eink.St.G.  und  der  Ausf.Best.
hierzu  über  die  Ermittlung  des  Einkommens  aus  nicht  verpachteten  land-  bzto.
forstwirtschaftlich  genutzten  Grundstücken  dürfen  demnach  hierbei  nur  insoweit
in  Betracht  kommen,  als  sie  einer  gemeinüblichen  Bewirtschaftung  entsprechen
und  mit  dem  wirtschaftlichen  Ertragsbegriff  übereinstimmen;  sie  sind  dagegen
nicht  zu  berücksichtigen,  insoweit  sie  mit  diesem  im  Widersprüche  stehen  und  auf
einer  ausdrücklichen  Vorschrift  eines  Landesgesetzes  beruhen.  Dies  gilt  z.  B.
bezüglich  der  Grund-  und  Gebäudesteuern,  die  ihrer  wirtschaftlichen  Natur  nach
Werbungskosten  sind  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  25  zu  §  8)
und  deshalb  trotz  ihrer  nur  beschränkten  Zulassung  als  solcher  im  §  8  I  3  pr.
Eink.St.G.  bei  der  Ermittlung  des  sog.  Normalreinertrags  in  voller  Höhe  in
Abzug  kommen  müssen  (Pr.  OVG.  in  St.  15  S.  398ff.),  während  die  persönlichen ­
  Steuern  und  Abgaben  des  Steuerpflichtigen  außer  Betracht  bleiben,
weil  sie  an  sich  nichts  mit  dem  Ertrage  des  Grundstücks  zu  tun  haben,  sondern
eine  persönliche  Angelegenheit  des  jeweiligen  Besitzers  sind  (pr.  OBG.  E  X  c  5
            
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