Object: Die Preußische Gewerbesteuer

6.4 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
vorgeschriebene staatliche Prüfung bestanden und sich im Besit eines 
hierüber ausgestellten Ausweises befinden; ebenso die Zahntechniker, 
die in einem anderen deutschen Lande die Prüfung abgelegt haben. 
Troß des Wortlauts der Verordnung wird aber der Kreis weiter zu 
ziehen sein. Der Gesetzgeber wollte alle die Zahntechniker freistellen, 
die im Sinne des g 123 RVO. als Zahntechniker anzusehen sind. 
Deshalb erstreckt sich die Steuerfreiheit auch auf alle diejenigen, die 
nach dem oben erwähnten Erlasse in Verbindung mit dem Erlaß vom 
2. Dezember 1913 (MinBl. f. Medizinalangelegenheiten S. 372) zur 
Kassenpraxis zugelassen oder zulassungsfähig sind. Die Zulass[ung oder 
Zulassungsfähigkeit ist durch Beibringung einer amtlichen Bescheini- 
gung des Vecssicherungsamts nachzuweisen. Die Versicherungsämter 
sind angewiesen, Bescheinigungen über die Zulassungsfähigkeit der 
betreffenden Z3 a h nt e < n i k er zur Krankenkassentätigkeit auf Antrag 
gegen Erhebung einer entsprechenden Verwaltungsgebühr auszustellen 
(Erl. d. Volkswohlfahrisministers vom 13. Juni 1924 — nicht ab- 
gedruckt -). Auch die in Amerika approbierten Zahn- 
ü rz t e sind steuerfrei, wenn sie die Bedingungen für Zahntechniker 
fs f. EE gt 9. Dezember 1924, abgedruckt im Dt. 
Steuerblatt, 8. Jahrg. S. ; 
Die Verabreichung von Heilmitteln und Arzneien durch approbierte 
Ärzte in dem ihnen gestatteten Umfang ist als Ausfluß des ärztlichen 
Berufs ebenfalls steuerfrei. Verkauft aber ein Arzt Heilmittel oder 
andere Gegenstände gewerbsmäßig an andere als seine Patienten, so 
ist dies steuerpflichtiges Gewerbe (Ausf.Anw. Art. 6 zu d). Die Unter- 
suchung von Schlachtvieh vor und nach dem Schlachten auf seine Be- 
schaffenheit als Nahrungsmittel für Menschen gehört zur berufsmäßigen 
Tätigkeit eines approbierten Tierarztes. Wenn daher ein Tierarzt 
zum öffentlichen Fleischbeschauer bestellt oder für einen bestimmten 
Bezirk als Ileischbeschauer zugelassen ist, so bleibt seine in dieser 
Eigenschaft entwickelte Tätigkeit nach wie vor eine Ausübung seines 
Berufs als Tierarzt und ist daher der Gewerbesteuer nicht unter- 
worfen (OVG. St. 8 355). 
16. Inwieweit die Unterhaanltung von Heil anst alt en (Sana- 
torien, Irrenanstalten usw.) als steuerpflichtiger Betrieb anzusehen ist, 
ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls zu beurteilen. 
Der Betrieb einer Privatkrankenanstalt, in der kranken Personen gegen 
Entgelt Aufenthalt, Beköstigung und Pflege gewährt wird, seitens eines 
Nicht-Arztes ist in der Regel ein gewerbliches Unternehmen. Denn 
es darf, solange nicht eine andere Absicht ihres Unternehmers, erhellt, 
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schüssen, also die Erzielung von Gewinn, bezweckt. Diese Absicht kann 
aber trot der Erhebung von Pflegegeldern im einzelnen Falle auch fehlen, 
indem solche nur in einer zur Deckung der Unkosten des Anstalts- 
betriebs ausreichenden Höhe erhoben werden. Dann würde dem Betrieb 
der Anstalt der Charakter eines gewerblichen Unternehmens selbstredend 
abgehen. Dies ist stets der Fall bei allen Privatkrankenanlktalten, die
	        
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