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bedeutet, kann zum vornherein nicht entschieden Averden.
Die Genussscheine Avaren bisher nur zum Bezüge von
ungeAvissen Beträgen berechtigt, die je nach dem Jahres
ertrag schAvankten, Avährend sie jetzt soAvohl in den guten
Avie auch in den schlechten Jahren Anspruch auf einen
festen Zins haben. Das gleiche ist betreffs der Liquidations
quote zu sagen, bei der Auflösung sind die Obligationen
zum Bezüge einer bestimmten Summe berechtigt, Avofür
die Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen haftet etc.
2. Es ist leicht erklärlich, dass bei der Unsicherheit
der Doktrin über die Rechtsnatur der Genussscheine Um-
Avandlungen derselben in Aktien, speziell in Genussaktien,
öfters zu konstatieren sind. Eine geAvisse Ähnlichkeit, ja
in vielen Fällen Gleichheit in bezug auf die vermögens-
rechtlichen Befugnisse zwischen Genussschein und Genuss
aktie ist nicht zu leugnen; das ist in der Praxis gewöhnlich
das Ausschlaggebende. Diese Ähnlichkeit ist rein zufällig
und äusserlich. Die vermögensrechtliche Stellung der Ge
nussscheine wird in der Regel nicht verändert, indem ihren
Inhabern die Mitgliedschaft eingeräumt Avird; die Dividende
bleibt die gleiche. Durch dieses Verfahren Averden aber
Freiaktien geschaffen, die zweifellos widerrechtlich sind,
denn die Genussaktien sind wirkliche Aktien, wenn auch
in geAvissen Fragen Divergenzen bestehen. Wäre eine
Kombination im obgenannten Sinne statthaft, so bestände
kein wesentlicher Unterschied mehr ZAvischen Aktie und
Genussschein, zwischen Aktionär und Gläubiger. Man
könnte so auf die Genussscheine ohne Aveiteres alle Prä
rogativen der Aktien übertragen. Es Avürde genügen, die
Aktien möglichst rasch zu amortisieren J, um dann den
Genussscheinen die Qualität von Aktien zu verleihen; so
könnten alle gesetzlichen Vorschriften, Avelche bei der
Gründung von Aktiengesellschaften in Betracht kommen,
umgangen und illusorisch gemacht werden.
’) Lecouturier, 1. c. Nr. 153.