fullscreen : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung.

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u.  dgl.  gemacht  worden  sind,  auf  Grund  deren  eine  Wiedereinstellung  nicht
geboten  erscheint.
Die  Entlassung  von  Arbeitern  wird  dem  Bureau  für  Arbeiterangelegenheiten ­
  vom  betreffenden  Lohnbureau  mittels  des  Formulars  130  angezeigt, ­
  auf  Grund  dessen  dem  Arbeiter  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherungskarte ­
  ausgehändigt  wird.  Damit  die  richtige  Anzahl  von  Marken
entwertet  wird,  gibt  das  Lohnbureau  die  Zahl  und  Klasse  der  Marken  für
die  Zeit  an,  für  welche  die  Lohnlisten  noch  nicht  im  Bureau  für  Arbeiterangelegenheiten ­
  sind.
Der  Abmeldeschein  wird  dem  Arbeiter  im  Lohnbureau  erst  dann  ausgestellt, ­
  wenn  derselbe  die  ihm  bei  Einstellung  übergebenen  Werkzeuge
abgeliefert  hat  und  wenn  die  Ausrechnung  seines  Restlohnes  erfolgt  ist.
Ohne  Abmeldeschein  darf  das  Bureau  für  Arheiterangelegenheiten  dem
Arbeiter  die  Papiere  nicht  aushändigen.
Jeder  Arbeiter  erhält  bei  seiner  Entlassung  ein  Arbeitszeugnis
(Form.  131)  und,  falls  er  es  wünscht,  ein  Führungszeugnis  (Form.  132).
Die  Kopien  dieser  Zeugnisse  werden  zusammen  mit  dem  Aufnahmeschein
(Form.  126)  in  alphabetischer  Reihenfolge  in  Mappen  aufbewahrt.
Arbeitsordnung.
1.  Annahme  der  Arbeiter.
§  1.
Bei  der  Aufnahme  in  die  Fabrik  hat  der  Arbeiter  seine  Legitimationspapiere
vorzulegen  und  diese  Arbeitsordnung  durch  eigenhändige  Eintragung  seines  Namens
in  das  dafür  bestimmte  Buch,  welchem  die  Arbeitsordnung  vorgeheftet  ist,  anzuerkennen. ­

Jeder  Arbeiter  empfängt  bei  seiner  Aufnahme  in  die  Fabrik  einen  Abdruck  der
Arbeitsordnung.
Die  Annahme  und  Entlassung  der  Arbeiter  geschieht  durch  den  betreffenden
Meister,  welcher  als  direkter  Vorgesetzter  gilt  und  dessen  Anordnungen  Folge  zu
leisten  ist.
§  2.
Jeder  Arbeiter  ist  verpflichtet,  der  bestehenden  Betriebskrankenkasse  der  Firma
beizutreten,  sofern  er  nicht  nachweist,  daß  er  bereits  Mitglied  einer  anderen  Krankenkasse ­
  ist,  welche  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entspricht.
2.  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses.
§  3.
Das  Arbeitsverhältnis  kann  von  beiden  Teilen  zu  jeder  Zeit  ohne  Innehaltung
einer  Kündigungsfrist  gelöst  werden.  Dies  gilt  auch  für  die  im  Akkordlohn  stehenden
Arbeiter.
Über  die  Abrechnung  vgl.  §  14.
Für  Kranführer  und  die  Hilfsarbeiter  in  der  Gießerei  kann  das  Arbeitsverhältnis
nur  mit  Schluß  der  täglichen  Arbeitszeit  gelöst  werden.
3.  Arbeitszeit.
§  4.
Die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit  beginnt  des  Morgens  um  7  Uhr  und  endet
des  Abends  um  5  ‘/ 4  Uhr.
            
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