390
559. Verkchr im Zollgebiete.
n. Andere G ewerb sunterne h mun g e n.
559. Die Begünstigung im Bezüge des Fabrikssalzes miß
beit Niedertagen des Staates oder der zollfreien Einfuhr des aus
ländischen Salzes wird auch anderen Gewerbetreibenden, als den
unter Zahl 557 und 558 bezeichneten zugewendet, wenn sie zur
Darstellung ihrer, nicht in die Reihe der Genußmittel gehörenden
Erzeugnisse das Salz in größerer Menge als wesentliches Fabri-
cationsmittel benöthigen, und deren Erzeugnisse aus Rücksichten der
öffentlichen Wohlfahrt jene Begünstigungen rechtfertigen, deren Ge-
werbsbetrieb aber andererseits die Anwendung der nöthigen Vor
sichten gegen Mißbräuche gestattet.
iß ^1110^1^, über
um die genannten Begünstigungen zu Gunsten eines unter den
Bestimmungen Zahl 557 und 558 nicht begriffenen Gewerbs-
zweiges in die Verhältnisse dieses Gewerbszweiges näher einzu
gehen, und wenn nach den gepflogenen Erhebungen die erbetene
Begünstigung zulässig erscheint, die Kundmachung über die Bedin
gungen zu erlassen, unter welchen jenem Gewerbszweige der Bezug
beß ßüWßfoiaeg bc^ic^lmQg^c^^e bie &o%cie (5#^#
gestattet werden kann. (R. G. B. 1861 Nr. 47, Vdgb. Nr. 19.)
Ş Die Bewilligung des Bezugs von Salz um ermäßigte Preise wurde
bereits gewährt:
a) Den Papier-, Cotton- und Bleichfabriken.
. Dabei ist bei Überwachung dos Verbrauches des verabfolgten Sal-
zes m diesen Fabriken (außer den bei Erzeugung des Chlorgases und bezie
hungsweise beim dießfälllgen Zersetzungsproresse zurückbleibenden chemische"
Stoffen) auch die Menge des verarbeiteten Bleichstoffes und erzeugte"
Papiers oder Cottons gehörig zu controliren, jedenfalls aber das Salz
ver Verwendung in Gegenwart eines Gefällsorgans mit % °Jo
Eisenvitriol und einer angemessenen Quantität Kohlenstaub gehörig z"
vermengen und zum Genusse unbrauchbar zu machen
(F. M. Erl. v. 20. Fobr. 1852, Nr. 4000.)
Diese Begünstigung wurde ausgedehnt:
b) Auf die Seifen-, Thonwaaren- und Glasfabrication.
Das für diese Industriezweige bestimmte Salz ist mittelst gehöriger
Vermengung mit Einem Procent geglühter, in sechs Maß Wasser gelöster
Soda zu denaturiren. (%. G. B. 1861 Nr. 100, Vdgb Nr. 45.)
c) Auf die Ledersabrication.
. Das für diesen Industriezweig bestimmte Salz ist mittelst Sod"
m der unter Zahl 557 vorgezeichneten Weise, oder Alaun derart g"
enaturiren, daß in das feinkörnige am Boden des Werklocales i"
unner Schichte ausgebreitete Salz ein Quantum von wenigstens 5 Ģr-