fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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559. Verkchr im Zollgebiete. 
n. Andere G ewerb sunterne h mun g e n. 
559. Die Begünstigung im Bezüge des Fabrikssalzes miß 
beit Niedertagen des Staates oder der zollfreien Einfuhr des aus 
ländischen Salzes wird auch anderen Gewerbetreibenden, als den 
unter Zahl 557 und 558 bezeichneten zugewendet, wenn sie zur 
Darstellung ihrer, nicht in die Reihe der Genußmittel gehörenden 
Erzeugnisse das Salz in größerer Menge als wesentliches Fabri- 
cationsmittel benöthigen, und deren Erzeugnisse aus Rücksichten der 
öffentlichen Wohlfahrt jene Begünstigungen rechtfertigen, deren Ge- 
werbsbetrieb aber andererseits die Anwendung der nöthigen Vor 
sichten gegen Mißbräuche gestattet. 
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um die genannten Begünstigungen zu Gunsten eines unter den 
Bestimmungen Zahl 557 und 558 nicht begriffenen Gewerbs- 
zweiges in die Verhältnisse dieses Gewerbszweiges näher einzu 
gehen, und wenn nach den gepflogenen Erhebungen die erbetene 
Begünstigung zulässig erscheint, die Kundmachung über die Bedin 
gungen zu erlassen, unter welchen jenem Gewerbszweige der Bezug 
beß ßüWßfoiaeg bc^ic^lmQg^c^^e bie &o%cie (5#^# 
gestattet werden kann. (R. G. B. 1861 Nr. 47, Vdgb. Nr. 19.) 
Ş Die Bewilligung des Bezugs von Salz um ermäßigte Preise wurde 
bereits gewährt: 
a) Den Papier-, Cotton- und Bleichfabriken. 
. Dabei ist bei Überwachung dos Verbrauches des verabfolgten Sal- 
zes m diesen Fabriken (außer den bei Erzeugung des Chlorgases und bezie 
hungsweise beim dießfälllgen Zersetzungsproresse zurückbleibenden chemische" 
Stoffen) auch die Menge des verarbeiteten Bleichstoffes und erzeugte" 
Papiers oder Cottons gehörig zu controliren, jedenfalls aber das Salz 
ver Verwendung in Gegenwart eines Gefällsorgans mit % °Jo 
Eisenvitriol und einer angemessenen Quantität Kohlenstaub gehörig z" 
vermengen und zum Genusse unbrauchbar zu machen 
(F. M. Erl. v. 20. Fobr. 1852, Nr. 4000.) 
Diese Begünstigung wurde ausgedehnt: 
b) Auf die Seifen-, Thonwaaren- und Glasfabrication. 
Das für diese Industriezweige bestimmte Salz ist mittelst gehöriger 
Vermengung mit Einem Procent geglühter, in sechs Maß Wasser gelöster 
Soda zu denaturiren. (%. G. B. 1861 Nr. 100, Vdgb Nr. 45.) 
c) Auf die Ledersabrication. 
. Das für diesen Industriezweig bestimmte Salz ist mittelst Sod" 
m der unter Zahl 557 vorgezeichneten Weise, oder Alaun derart g" 
enaturiren, daß in das feinkörnige am Boden des Werklocales i" 
unner Schichte ausgebreitete Salz ein Quantum von wenigstens 5 Ģr-
	        
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