Full text: Répertoire des administrateurs & commissaires de société, des banques, banquiers et agents de change de France et de Belgique

Zolltarif 
für die Ausfuhr aus Russland. 
1. Phosphorite; Knochen, roh und bearbeitet: 
a) Knochen jeder Art, roh, in Stücken, zer 
bröckelt (Knochenschrot), gestossen oder 
auf andere Weise zerkleinert, mit Aus 
nahme von pulverisierten; Knochen, ge 
brannte, in Stücken und Pulver (Knochen 
asche), für das Pud Rohgewicht . . . 0,18 R 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 10 505 
sind fein zerkleinerte Knochen, die aber noch 
nicht das Aussehen einer gleichmässigen pulverigen Masse 
haben, worin die einzelnen Stücke nicht mehr zu unterscheiden 
sind, nach Art. 1, lit. a, des Verzeichnisses der Ausfuhrwaren 
zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 55). 
In Ergänzung und Erläuterung des C. 09, Nr. 5962 hat die 
Besondere Tarifkommission durch vorschriftsmässig bestätigten 
Beschluss folgendes bestimmt: Als Knochenmehl sind 
solche zerkleinerte Knochen zu betrachten, die aus mehr als 
50 % feiner pulverartigen Masse bestehen, die durch ein 
Sieb mit Löchern von 0,5 mm im Durchmesser durchgeht, 
wobei der übrige Teil der Masse durch ein Sieb mit Löchern 
von 2 mm im Durchmesser gehen muss (C. 09, Nr. 18 876). 
b) Phosphorite, gemahlen (Phosphoritmehl) 
und ungemahlen, Knochenmehl, ge 
mahlene Knochen, mit Schwefelsäure 
behandelt oder nicht, Knochenkohle, 
Knochenschwarz zollfrei. 
Horn spindein ohne äussere Emaillierung — nach 
Art. 1, lit. a (C. 89, Nr. 18 875, P. 7). 
Gemahlene Thomasschlacken — nach 
Art. 1, lit. b (C. 92, Nr. 14 043). 
2. Seidenraupeneier, für das Pfund 3,— R
	        
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