Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.  21

schaftliche  Position.  Es  liegt  das  so  sehr  in  der  Natur  der  Sache,
daß  man  nicht  viel  Worte  darüber  zu  verlieren  braucht.  Erst  die
Berücksichtigung  der  Schuldenlast  stellt  die  notwendige  Steuergerechtigkeit ­
  wieder  her.  Ohne  Schuldenabzug  und  ohne  Berücksichtigung
  des  Reinertrags  kann  jede  Grundsteuer  willkürlich  und  unbillig ­
  werden.  Diese  Unbilligkeit  wächst  mit  der  Höhe  der  Verschuldung ­
  ganz  ähnlich,  wie  der  Zinssatz  bei  hoher  Verschuldung  für
zweite  und  dritte  Hypotheken  anschwillt.  Nennenswerte  Wertzuwachsmomente ­
  machen  sich  zudem  in  rein  landwirtschaftlichen  Bezirken  kaum
geltend,  jedenfalls  nicht  annähernd  so,  wie  in  Städten  mit  wachsender ­
  Besiedelungsdichtigkeit.  Freilich  muß  man  auch  in  den  ländlichen ­
  Kommunen,  wenn  man  die  Schulden  ganz  oder  teilweise  berücksichtigen ­
  will,  bei  gelvissen  Aufwendungen  der  Gemeinden  darauf
bedacht  sein,  daß  der  einzelne  Grundbesitzer  Kostenbeiträge,  seien  es
einmalige,  seien  es  periodische  und  andauernde  —  in  letzterem  Falle
zum  Zwecke  der  Verzinsung  und  Amortisation  von  kommunalen
Schulden  —  entrichtet.
Ebensosehr,  wie  in  der  Landwirtschaft,  ist  in  vielen  Gewerbebetrieben ­
  das  Maß  des  benutzten  fremden  Anlage-  und  Betriebskapitals ­
  für  die  geringere  oder  größere  Leistungsfähigkeit  und  Widerstandskraft ­
  des  Gewerbetreibenden  mitbestimmend.  Der  Anfänger,
der  sich  selbständig  macht,  pflegt  mit  kreditiertem  Kapital  zu  arbeiten.
Wenn  er  fleißig  und  tüchtig  ist  und  Glück  hat,  so  wird  ihm  willfährig ­
  Kapital  vorgeschossen.  Er  verzinst  es  und  sucht  die  Schuld
mit  der  Zeit  abzutragen.  Behandelt  man  hier  das  fremde  Kapital
so,  als  wäre  es  eigenes,  so  überlastet  man  den  Geschäftsmann  gerade
in  der  Zeit,  wo  er  sich  schwer  durchzuschlagen  hat,  und  entlastet  ihn,
sobald  es  ihm  besser  geht.  Eine  solche  Ausgestaltung  der  Besteuerung ­
  muß  doch  ernste  sozialpolitische  Bedenken  erwecken.  Auch  ist  es  bei
der  Gewerbesteuer  ein  eigen  Ding  mit  deren  Rechtfertigung  durch
die  besonderen  Vorteile,  die  dem  Steuerpflichtigen  ans  den  Aufwendungen ­
  der  Gemeinden  angeblich  zufließen.  Bei  Fabrikunternehmünzen
  und  dergl.  sind  solche  Sondervorteile  ohne  weiteres  nachzuweisen. ­
  Bei  vielen  Handelsunternehmungen,  z.  B.  Engroshäusern,
die  sehr  oft  nicht  „auf  Gedeih'  und  Verderben"  mit  dem  jedesmaligen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.