Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

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eines  großen  Staats,  wie  es  Preußen  ist,  wirkt  es,  selbst  in  den
größten  Dosen  genommen,  nur  auf  besonders  der  Suggestion  ausgesetzte ­
  Media.  Nun  waren  aber  bis  zur  Miquelschen  Steuerreform, ­
  also  bis  vor  einem  Jahrzehnt,  die  Realsteuern  ganz  wesentlich ­
  Staatssteuern,  und  auch  hier  blieb  der  Schuldenabzug  versagt.
Dasselbe  war  in  Hessen  der  Fall.  Damals  paßte  jedenfalls  diese
Begründung  der  Rohertragsstenern  noch  nicht  oder  nicht  so  gut,  wie
heute.  Die  neue  Ausrede  für  ein  altes  Unrecht  erscheint  also  etwas
verdächtig  und  wenig  glaubhaft.  In  Staaten  mit  reinem  Ertragssteuersystem ­
  kann  die  Nichtberücksichtigung  der  Verschuldung  auch
heute  noch  nicht  haltbar  erscheinen,  bei  der  Gewerbesteuer  werden
deswegen  auch  gelegentlich  wenigstens  die  mit  dem  Erwerb  verknüpften
Schuldzinsen  in  gewissen  Grenzen  für  abzugsfähig  erklärt.
Fragt  man  sich,  was  die  ältere  Doktrin  und  ebenso  die  frühere
staatliche  Finanzpraxis  veranlaßt  haben,  die  doch  sehr  naheliegende
Forderung  der  Berücksichtigung  der  Schulden  so  kühl  abzulehnen,
so  wird  man  sagen  müssen,  daß  eben  bis  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts ­
  bei  dem  Mangel  einer  ausgebildeten  Kreditwirtschaft  einmal ­
  die  Schuldbelastung  durchschnittlich  eine  mäßige  war,  und  zum
andern  starke  Differenzen  in  der  Höhe  der  Verschuldung  im  allgemeinen ­
  nicht  zu  beobachten  waren.  Das  ist  aber  in  der  Gegenwart
ganz  anders  geworden.  Der  außerordentlich  gesteigerte  Kreditverkehr, ­
  dank  dessen  die  Kreditverpslichtungen  von  Jahrzehnt  zu
Jahrzehnt  sich  häuften  und  immer  stärkere  Verschiedenheiten  in
der  Höhe  der  Verschuldung  zutage  traten,  mußte  eine  Wandlung
in  den  Anschauungen  aller  kritisch  veranlagten  Köpfe  über  das
Schuldenabzugsproblein  herb^führen.  Auf  den  waschechten  Bodenreformer,
  der  heute  mit  Vorliebe  in  Steuerfragen  das  große  Wort
führt,  macht  natürlich  der  Einwurf,  man  könne  unmöglich  einen
Wohlhabenden,  der  ein  Haus  schuldenfrei  besitzt,  bei  der  Grundsteuerveranlagung
  ebenso  behandeln,  wie  einen  tief  verschuldeten
armen  Teufel,  dem  tatsächlich  kein  Dachziegel  von  dem  versteuerten
Objekt  gehört,  keinen  Eindruck,  denn  er  wittert  hinter  jeder  hypothekarischen ­
  Belastung,  überhaupt  hinter  jedem  wirtschaftlichen  Vorgänge, ­
  wüste  Spekulationsmanöver.  Die  Darmstädter  Boden-2*

            
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