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nicht überschreiten. Der Schul- und Religionsunterricht
darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt
werden.
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen
nur solche Kinder dieser Altersstufe vegwendet
werden, die als Lehrlinge eine mehrjährige,
vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen
bestehen, bei denen eine solche allgemein
üblich ist:
1.
10.
Bedienung vonKochgefässenunter Druck:
Bedienung und Instandhaltung von Damp({-kesseln;
. Bedienung von Motoren aller Art, (Wasserräder,
Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-,
Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen,
Apparaten und Einrichtungen mit
hochgespannten Strömen;
. Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
. Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen;
‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gattersägen,
Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen,
sofer sie nicht mit absolut
Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Verletzungen
ausgerüstet sind, von Teigwalzen,
.Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:-fugen,
Schneidmaschinen (für Papier, Rinde
u. S. W.);
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein-Schluss
explosiver Gasgemische;
Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt,
Teer, Pech, Firnis, Wachs);
Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gypsfabriken,
inLokalen, wo vielStauwb erzeugt
Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschinen,
in Gussputzereien, bei den Mühlen,
in Glas- und Schmirgelpapierfabriken,