Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

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nicht überschreiten. Der Schul- und Religionsunterricht
 darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt
 werden.
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen
 nur solche Kinder dieser Altersstufe vegwendet
 werden, die als Lehrlinge eine mehrjährige,
 vertraglichgeregelteLehrzeitin Berufen
bestehen, bei denen eine solche allgemein
üblich ist:

1.

10.

Bedienung vonKochgefässenunter Druck:
Bedienung und Instandhaltung von Damp({-kesseln;


. Bedienung von Motoren aller Art, (Wasserräder,

 Turbinen, Dampfmaschinen, Gas-,
Benzin-, Petrolmotoren);
Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen,
 Apparaten und Einrichtungen mit
hochgespannten Strömen;

. Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
. Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen;



‚Bedienung von Kreis£, Band-, und Gattersägen,

 Hobel-, Abricht- und Kehlmaschinen;
Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen,
 sofer sie nicht mit absolut
Sichern Schutzvorrichtungen gegen. Verletzungen
 ausgerüstet sind, von Teigwalzen,
 .Kollergängen, Hanfreiben,. Centri:-fugen,
 Schneidmaschinen (für Papier, Rinde
u. S. W.);
Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Ein-Schluss
 explosiver Gasgemische;
Kochenleichtentzündlicher Stoffe (Asphalt,
Teer, Pech, Firnis, Wachs);
Arbeiten in. Cement-, Kalk- umd Gypsfabriken,
 inLokalen, wo vielStauwb erzeugt
Wird, ferner an Schmirgelschleifmaschinen,
 in Gussputzereien, bei den Mühlen,
in Glas- und Schmirgelpapierfabriken,

     
  
 
 
  
  
   
  
 
 
 
 
    
 
 
    
 
 
 
 
 
  
  
   
     
            
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