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duktionsverhältnisse" erblicken wollen. Mit Fug weist weiter Menger a. a.
D. darauf hin, wie die französische Gesetzgebung, das Recht eines geistig,
politisch und wirtschaftlich hochentwickelten Volkes, im Gefolge der sieg
reichen Fahnen Napoleons >1. in Ländern verbreitet wurde, die wie z. V.
Neapel und Polen damals die mittelalterlichen Rechts- und Wirtschafts
zustände kaum überschritten hatten. Der Briefwechsel Napoleons des I., ins
besondere mit seinem Bruder Jerome, dem König Westfalens, ergibt ganz
klar, daß er die Veröffentlichung des Locke Napoleon (civile) lediglich als
eine Angelegerheit seines Nein persönlichen Ehrgeizetz betrachtet, irgend
eine Rücksichtnahme auf die politisch, rechtlichen und wirtschaftlichen Ver
hältnisse Neapels, Polens und Westfalens waren ihm ganz fern, kannte er
doch diese überhaupt nicht. Sehr kennzeichnend ist es auch, daß seine Gesetz
gebung gerade in den wirtschaftlich gcknz zurückgebliebenen Ländern Polen
und Neapel auch nach dem Sturze des ,-Imperators unverändert fast bis zur
Gegeniwart in Kraft blieb, während sie in Westfalen bald beseitigt wunde.
„Und nach dem Sturze Napoleons stellten einzelne durch den Wiener Kon
greß zurückgeführte Fürsten, z. B. der Kurfürst von Hassen und der König
von Sardinien, als wollten sie die materialistische Geschichtsauffassung zum
voraus widerlegen, die Rechts- und Verwaltuntzszustände vom Tage ihrer
Entthronung mit einem Federstriche wieder her, zum klaren Beweise, daß
die Laune eines kleinen Despoten eine ganze Rechtsordnung im Wider
sprüche mit allen inzwischen herangewachsenen politischen, juristischen und
wirtschaftlichen Verhältnissen umstürzen kann, wenn ihr nur die genügenden
Machtmittel zu Gebote stehen." (Menger a. a. O. S. 293.) Um weiter ein
letztes Beispiel aus der Gegenwart anzuführen: Das industriell ent
wickeltste Land Deutschlands, das frühere Königreich Sachsen, hatte lange
Jahre hindurch ein Klassenwahlrecht, das den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Landes sich in keiner Weise anpaßte, der Arbeiterklasse sogut wie gar
keinen Einfluß in der Volksvertretung gewährte, sondern die 1. Kammer
sogut wie restlos dem — nur ganz schwach vertretenen Großgrundbesitz und
die 2. Kammer den besitzenden Volksschichten auslieferte. Hier in dieser
Hinsicht erwies sich LassalIe viel einsichtsreicher als sein großer Meister
Marx, wenn er in seinem berühmten Vortrag über Verfassungswesen (Band
I seiner Eesamtwerke, herausgegeben von Erich Blüm, S. 40/69) die Ge
staltung der Verfassung und der staatlichen Organisationen, wie der ganzen
Rechtsordnung überhaupt, nur als einen Ausfluß der tatsächlichen Macht
verhältnisse bezeichnete! So sehen wir, wie man did materialistische Ge
schichtsauffassung auch immer kritisch betrachten mag, sie ist unfertig und
unausgedacht, ja positiv falsch. Es ist eben ein Ding der Unmöglichkeit, den
gewaltigen Strom der menschlichen Dinge, die unsagbare Vielgestaltigkeit
der geistigen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in das Prokrustesbett
der „Produktionsverhältnisse" und der „Technik" einschnüren zu wollen. Die
Wirklichkeit spottet dieser Fesseln!
Und sehr interessant ist es auch, daß in. Praxi fast alle Vertreter des
historischen Materialismus neben dem Gedanken der ursächlichen natur
gesetzlichen Bedingtheit der wirtschaftlichen Phänomene den Z w e ck g e -
gedanken im weitesten Umfange wieder aufnehmen. Ganz besonders
kennzeichnend für diesen schweren methodologischen Sündenfall ist es, daß