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Mehrere Autoren 1 ) stellen bei Beantwortung der Frage,
wann Genussscheine Aktien seien und wann sie nur Gläu
bigerrechte verbrieften, darauf ab, ob deren Inhabern das
Stimmrecht in der Generalversammlung zusteht oder nicht
Ein solcher Schluss ist nicht statthaft, denn das Stimmrecht
ist nur ein Ausfluss der Mitgliedschaft. Nicht weil das
Stimmrecht vorhanden ist, wird der Genussscheininhaber
Aktionär, sondern weil er Aktionär ist, hat er das Stimm
recht. Für die Praxis hat diese Unterscheidung allerdings
einen gewissen Wert, indem man vom Vorhandensein dieses
wichtigsten Mitgliedschaftsrechtes auf das Vorhandensein
der Mitgliedschaft selbst schliesst; das wird in den meisten
Fällen selbst zutreffen, immer reicht aber dieses Kriterium
nicht aus. Man könnte sich leicht einen Fall konstruieren,
wo das nicht der Fall wäre, z. B. die Statuten einer Ge
sellschaft gewähren den Inhabern von Genussscheinen das
Stimmrecht. Aus andern Bestimmungen geht aber zur
Evidenz hervor, dass es sich hier um Gläubigerrechte
handelt. Eine solche Bestimmung wäre, weil rechtswidrig,
ungültig, denn stimmberechtigt sind nur die Aktionäre.
Die durch die Amortisation von Aktien entstandenen
Genussscheine stellen also wirkliche Aktien dar 2 ), die
durch vermögensrechtliche Modifikationen älterer, vorher
bestehender Aktienrechte entstanden sind; auch ist, wenn
nichts anderes bewiesen ist, die Aktiennatur dieser Scheine
zu präsumieren.
§ 16.
Die Rechte der Genussaktionäre.
Da der Genussaktionär, wie dargelegt wurde, Aktionär
geblieben ist, erübrigt uns noch zu untersuchen, inwieweit
seine rechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft und den Mit
aktionären durch die Amortisation modifiziert worden sind.
') Bachmann, 1. c-, 192; Klemperer, 1. c., 50.
2 ) Mayer, 1. c., 57.