Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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fassung  des  Begriffes  der  Mitgliedschaft.  Es  ist  richtig,
durch  die  Einlage  und  nur  durch  Leistung  derselben  wird
die  Mitgliedschaft  erworben');  auf  das  entschiedenste  muss
aber  bestritten  werden,  dass  ihr  Bestand  an  diese  geknüpft
sei 3 )  und  mit  ihrer  Rückleistung  erlösche.  Der  Erwerb
der  Mitgliedschaft  geschieht  durch  den  freien  Willen  des
Aktionärs  ohne  Zutun  der  Gesellschaft;  sie  kann  ihm  auch
nicht  ohne  weiteres  entzogen  werden.  Die  Mitgliedschaftsrechte ­
  3 )  sind,  wie  es  der  Natur  der  Aktiengesellschaft
entspricht,  vorwiegend  vermögensrechtlichen  Inhaltes  und
die  übrigen  Rechte,  welche  sich  nicht  darunter  subsumieren
lassen,  dienen  nur  zur  bessern  Geltendmachung  und  zur
Förderung  derselben.  Ein  Recht  dagegen  auf  die  Einlage,
woran  als  an  ihrer  Grundlage  alle  andern  geknüpft  wären,
so  dass  mit  dem  Untergange  dieses  einen  Rechtes  die
andern  auch  untergehen  müssten,  besteht  nicht 4 ).  Die
Vermögensrechte  —  das  Dividendenrecht  und  das  Anrecht
auf  den  Liquidationserlös  —  werden  durch  die  Amortisation ­
  nur  beschränkt,  aber  nicht  erschöpft.  Es  bleibt
oft  noch  ein  ansehnliches  Vermögen  zurück  in  Rücklagen
und  Reserven  aller  Art,  sei  es  als  offene  Reserven,  die  in
der  Bilanz  auf  der  Passivseite  figurieren,  oder  als  stille
Reserven,  die  entstanden  sind  durch  grosse  Abschreibungen,
niedere  Taxierung  von  Vorräten  aller  Art,  oder  in  dem
Wertzuwachs  oder  Kursgewinne  in  der  Bilanz  nicht  zum
Ausdruck  gelangten.  Wird  dem  ausgelösten  Aktionär  statt
einer  Aktie  nur  mehr  ein  Genussschein  verabfolgt,  so  verliert ­
  er  jeden  direkten  Einfluss  auf  dieses  Vermögen.

')  Makower,  1.  c.,  618.
2 )  Das  Verhältnis  ist  ungefähr  das  gleiche,  wie  wenn  jemand
in  irgendeiner  Gemeinde  oder  Korporation  das  Bürgerrecht  gegen
Bezahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  erwirbt.  Dieses  kann  ihm
nicht  ohne  weiteres  gegen  die  Rückleistung  der  Einkaufsumme
wieder  entzogen  werden.
3 )  Lehmann,  RdAG  2  371.
4 )  Art.  629  OR.
            
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