fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

2q 50—51. Bestimmungen für die Seckü sie. 
muna, nicht in dem Hafen ausgeladen, sondern zur See weiter geführt 
ru werden; so hat der Führer des Fahrzeuges hierüber bum en er 
bemerkten Frist mit Berufung des Schifssmanisestes und falls solche 
noch nicht überreicht worden wäre, unter Beilegung desselben die Än- 
teiqe dem Zollamt- zu überreichen, wie auch demselben dec Ladnngs- 
scheine, Schissssrnchtbricfe (Connaissement oder Polizze) »nd -inde 
tti, zur Ausweisung der Schiffsladung dienenden Papi-r- vollständig 
vorzulegen. — Falls die ans dem Fahrzeuge befindliche Ladung 
blos mit einem Theile für den Hafen, mit einem anderen aber 
rur Weiterverführung bestimmt ist, so soll über dell ersten bte Er- 
klärung, über den andern aber ein genaues Berzeichniß binnen der 
g# Dorgeiegt , 
Ist der Führer des Fahrzeuges des Schreibens unkundlg, jo 
kann er die Anzeige über die Bestimmung der Ladung mündlich 
vorbringen. , 
Bei Aufnahme einer solchen mündlichen Anzerge wird nach 
bet fik bte ntüitMi4er SBaareitctitiänmgm 
(a. 88 u. 90) Art verfahren. (8. 54 Z. O., 8. 24 a u.) 
Die Bestimmungen über die Einrichtung des Schiffsmanifestes (Z.47) 
Ä8 ÄtÄSS« WÄÄ 
bet Wiärung auch bie Şoften&ahIen, unter benen bie aufgesüßten #aarm 
in betn 6##man#e erscheinen, angugeben. 
°i\t betn Führer eines in einem Seehafen eingelaufenen Fahrzeuge^ 
Btnar besannt, baß bie gan^eSabung )ur @infuhrber)oaunginbetn%afett 
ober )ur Wlätung alë SKntbeiëgut in bemfelben, ober baß etn ^hetl berfeU 
ben für biefen trafen, ein anbetet )ur Meiterberführung in einen anbeten See» 
basen bestimmt ist, sann er ¡eboc% binnen bet festgelegten grift bon biet unb 
lantta Stunben, nachbem baßgah^eug in bem^afen ober auf bet %u bem- 
selben qehörenben#be eintraf, bie Wiärnng noch n^t mit ber borgest' 
benen ©enauigfeit einbringen; so hat er fo^eS binnen biefer grist bem^oll' 
amte anzuzeigen unb um eine Erweiterung derselben zur Ueberreichung der 
borfchriftamäßigen Märung unb beS mer^ichni# ber für einen anbeten 
Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. ", Das Zollamt hat die angesuch 
gehörig übergeben worden sind. (§ 10 ®- 
bb) 
Verfahren nach deren Ablauf. 
51. Wird aber s , 
a) binnen der Frist von vier und zwanzig Stunden, nach 
das Fahrzeug in dem Hafen oder auf der zu demselben gehören er 
Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenladung und 1
	        
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