2q 50—51. Bestimmungen für die Seckü sie.
muna, nicht in dem Hafen ausgeladen, sondern zur See weiter geführt
ru werden; so hat der Führer des Fahrzeuges hierüber bum en er
bemerkten Frist mit Berufung des Schifssmanisestes und falls solche
noch nicht überreicht worden wäre, unter Beilegung desselben die Än-
teiqe dem Zollamt- zu überreichen, wie auch demselben dec Ladnngs-
scheine, Schissssrnchtbricfe (Connaissement oder Polizze) »nd -inde
tti, zur Ausweisung der Schiffsladung dienenden Papi-r- vollständig
vorzulegen. — Falls die ans dem Fahrzeuge befindliche Ladung
blos mit einem Theile für den Hafen, mit einem anderen aber
rur Weiterverführung bestimmt ist, so soll über dell ersten bte Er-
klärung, über den andern aber ein genaues Berzeichniß binnen der
g# Dorgeiegt ,
Ist der Führer des Fahrzeuges des Schreibens unkundlg, jo
kann er die Anzeige über die Bestimmung der Ladung mündlich
vorbringen. ,
Bei Aufnahme einer solchen mündlichen Anzerge wird nach
bet fik bte ntüitMi4er SBaareitctitiänmgm
(a. 88 u. 90) Art verfahren. (8. 54 Z. O., 8. 24 a u.)
Die Bestimmungen über die Einrichtung des Schiffsmanifestes (Z.47)
Ä8 ÄtÄSS« WÄÄ
bet Wiärung auch bie Şoften&ahIen, unter benen bie aufgesüßten #aarm
in betn 6##man#e erscheinen, angugeben.
°i\t betn Führer eines in einem Seehafen eingelaufenen Fahrzeuge^
Btnar besannt, baß bie gan^eSabung )ur @infuhrber)oaunginbetn%afett
ober )ur Wlätung alë SKntbeiëgut in bemfelben, ober baß etn ^hetl berfeU
ben für biefen trafen, ein anbetet )ur Meiterberführung in einen anbeten See»
basen bestimmt ist, sann er ¡eboc% binnen bet festgelegten grift bon biet unb
lantta Stunben, nachbem baßgah^eug in bem^afen ober auf bet %u bem-
selben qehörenben#be eintraf, bie Wiärnng noch n^t mit ber borgest'
benen ©enauigfeit einbringen; so hat er fo^eS binnen biefer grist bem^oll'
amte anzuzeigen unb um eine Erweiterung derselben zur Ueberreichung der
borfchriftamäßigen Märung unb beS mer^ichni# ber für einen anbeten
Hafen bestimmten Waaren anzusuchen. ", Das Zollamt hat die angesuch
gehörig übergeben worden sind. (§ 10 ®-
bb)
Verfahren nach deren Ablauf.
51. Wird aber s ,
a) binnen der Frist von vier und zwanzig Stunden, nach
das Fahrzeug in dem Hafen oder auf der zu demselben gehören er
Rhede eintraf, weder die Erklärung über die Waarenladung und 1