5. Die Begründung des Deutschen Pandelstages.
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länge der Eisenbahnen betrug aber noch nicht ein Viertel ihrer jetzigen Länge. Im
Münzwesen herrschte neben dem Taler noch der süddeutsche Gulden, außerdem hatten
Pamburg und Bremen ihre besondere Währung; die beiden Mecklenburg teilten den
Taler in 48 Schillinge, Lübeck in 2 1 k Mark oder 40 Schillinge. Noch krauser sah
es im Papiergeldwesen aus: es gab über vierzig verschiedene Gattungen Kassenscheine;
hatte doch z. B. selbst die Leipzig-Dresdner Eisenbahngesellschaft das Recht zur Ausgabe
von Papiertalern erhalten! Das Zollpfund war noch nicht in allen deutschen Staaten
eingeführt, schlimmer war aber die Buntscheckigkeit in den Maßend es gab nicht weniger
als 30 verschiedene Fußmaße und mehr als 30 Ellenmaße, denn nicht überall war die
Elle = 2 Fuß, und auch in den Pohlmaßen herrschte noch große Mannigfaltigkeit.
Der Geschäftsbettieb der Preußischen Bank war räumlich auf Preußen beschränkt und
hielt sich auch sachlich in sehr bescheidenen Grenzen. Neben ihr waren in Preußen
selbst und in anderen deutschen Staaten eine Menge Banken entstanden, die zum Teil
sehr weitgehende Freiheit in der Zettelausgabe genossen; so namentlich verschiedene
kleinstaatliche Banken, deren Betrieb wesentlich außerhalb des eigenen Staates lag.
Der raschen Entwickelung der Industrie hatte die Gesetzgebung nicht zu folgen gewußt;
die Verwaltung behalf sich mit dem Konzessionswesen, das bald freisinnig, bald engherzig
gehandhabt wurde. Für Marken- und Musterschutz waren nur erst hie und da
spärliche Keime vorhanden. An Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit zwischen den
einzelnen Bundesstaaten war noch nicht zu denken. Für den deutschen Pandelsstand
gab es also Wünsche und Beschwerden in Pülle und Fülle.
Im Jahr 1858 waren die Abgeordneten von zehn der größten preußischen
Handelsstädte zur Vereinbarung gemeinsamer Pandelsgebräuche zusammengetreten. In
der Zeit vom 20. Februar bis 2. März 1860 wurde dann in Berlin unter dem Vorsitz
von David Lansemann, der 1847 Mitglied des Vereinigten Landtags, 1848
Finanzminister, dann bis 1851 Chef der Preußischen Bank gewesen war, ein Preußischer
Pandelstag abgehalten, beschickt von 43 Handelskammern und kaufmännischen Körper
schaften. Aus den zahlreichen Beschlüssen sei nur der eine als für die damalige Lage
bezeichnend hervorgehoben: die Regierung um Errichtung eines besonderen Lehrstuhls
für das Pandelsrecht, zum wenigsten auf einer preußischen Universität, zu ersuchen.
Inzwischen hatten sich auch im Großherzogtum Baden die Handelskammern zu
einem Pandelstage vereinigt. In seiner Mitte tauchte zuerst der Plan einer Ver
einigung des gesamten deutschen Pandelsstandes auf; mittels Beschlusses vom 15. Mai
1860 beauftragte er die Handelskammer Heidelberg als Vorort, das Zusammentreten
eines Allgemeinen Deutschen Pandelstags anzubahnen. Der diesem Vorgehen zugrunde
liegende Gedanke, „wenigstens in materieller Beziehung ein einiges, großes
Deutschland zu schaffen", zündete mächtig; die Mehrheit der deutschen Pandels
körperschaften, deren Zahl damals freilich weit geringer war als jetzt, und viele Vereine
erklärten sich zur Teilnahme bereit. Zweifelhaft war, ob die Einladung, wie die
Kommission des Preußischen Pandelstags befürwortete, auf das Gebiet des Zollvereins
unter Zuziehung der Pansestädte beschränkt oder auf Österreich ausgedehnt werden sollte;
die Mehrheit entschied sich für einen „Allgemeinen Deutschen Pandelstag", also mit
Einschluß dessen, was damals Deutschösterreich hieß. Als Vorort wurde fast einmütig
Peidelberg bestimmt, die Zeit der Verhandlungen auf die Tage vom 13.—18. Mai
1861 festgesetzt. Die Universität, von deren Lehrern mehrere als Sachverständige mit
eingeladen worden waren, hatte der Versammlung ihre Aula zur Verfügung gestellt.
Ein vorbereitender Ausschuß, bestehend aus 22 Vertretern der größeren Körper
schaften, ttat bereits am 3. Mai in Peidelberg zusammen, um aus den vielen ein
gelaufenen Anträgen die für die Beratung geeigneten auszuwählen, sich über die vor
zuschlagenden Resolutionen zu einigen, Berichterstatter zu ernennen und den Entwurf
der Satzung sowie einer Geschäftsordnung festzustellen.