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Hutmacher.
8. Alle zwistige und irrige Sachen, welche sowohl zwischen «n
Meistern als Gesellen vorfallen, sollen erstlich vor das Amt gebrijc ^
werden; kann solche das Amt nicht ausgleichen, alsdann ha
die Amtsherren es zu richten.
9. Würde auch Jemand das Amt verachten und die Sache o t ^
Noth vor die Amtsherren bringen, der soll nach Beschaffern^^
der Sachen von dem Amtsherren in doppelter Strafe genom^e
Von der Zusammenkunft des Amtes. ^
10. Es mag das Amt alle Quartal ihre Zusammenkunft halten
in solcher ein jeder sich ehrbarlich und frömlich bezeugen
Poen 3 Mrk, so oft einer dawider handeln wird. ^
11. Zu den Verbödungen soll der jüngste Meister im Amte sic^
gebrauchen lassen bei Poen 12 Mrk, welcher sich dessen we«ge
wird. , 3en
12. Wer sonsten das Amt ausserhalb den Quartalen ver
läszt, der soll zuerst dem Aeltermann i Mrk entrichten, und ^e
ein Fremder ein Amt fordern läszt giebt 8 Mrk.
13. Welcher vom Amte verboden wird und nicht erscheint,
soll 2 Mrk in der Laden erlegen oder er habe dann dessen
mäszige Entschuldigung; der aber zu spät und langsam ko
soll 1 Mrk zur Strafe entrichten. ^
14. In der nuartalischen Zusammenkunft soll zu Beförderung
Amts Nothdurft und Spendirung auf Kranke und unvermog^
Amtsgenossen ein jeder Meister 2 Mrk in der Lade entrichten-
15. Hätte einer in den Quartalen was zu beklagen, der
Verbodgeld geben; soll auch bei Zusammenkunft des
den andern mit Scheit oder andern groben, ehrenrührigen V
begegnen bei Strafe 2 Mrk.; vermeist (?) sich einer selbst be,
ehrlichen Namen und kann die Ursache nicht erweisen,
doppelter Strafe verfallen, (irobe Injurien, imgleichen
Blut, gehöret vors Stadt-Gericht und nach Beschaffenheit der b«
vor das Landgericht.
Vom FAntritt und Einkatif im Amte.
16. Es soll keiner hie im Amte eingenommen werden, er .g,
der augsburgischen Confession gemäsz und habe vier Jah
doch salva dispensatione der Amtsherren, auf das Handle
wandert und auch In dieser Stadt zum wenigsten ein Jahr fur
Gesellen bei einem redlichen Meister gearbeitet.