Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Hutmacher.

l^ûu  eines  jeglichen  im  Amte  Verhalten.
27.  Es  soll  keiner  allhie  Filtze  machen  oder  formen,  er  sei  denn
in  diesem  Amte  und  ein  geschworner  Bürger  dieser  Stadt
Verlust  der  Stücke  und  60  Mrk.  Strafe.

28.  Ein  Meister  dieses  Werks  soll  keine  Filtze  oder  Hüte  von

den
llressmeistern  oder  Hollundern’  kaufen,  viel  weniger  mit  ^
verstutzen  bei  Strafe  kk)  Mrk.,  so  oft  einer  darüber  beschlng^^
wird,  wovon  der  Stadt  die  Hälfte,  die  andere  Hälfte  dem  AmteJ^
geben;  was  aber  redlicher  Meister  auf  dieser  Sckeinb^  Arbeit
langet,  ist  dem  Meister  frei,  von  demselben  zu  kaufen.
29.  Weile  die  Cuhrländer  unsere  Hutmacher  nicht  wollen
ihnen  ihre  Märkte  zu  besuchen,  so  soll  ihnen  hinderwiederum  •
Filtze  anhero  zu  bringen  noch  zu  vetkaufen,  nicht  befuget  sein-30.
  Die  hiesigen  Meister  aber  sollen  zu  Veräusserung
eigenen  Hand  gemachten  Filtze  und  Hüte  eine  eigene  offene  ^
halten.
51.  Es  sollen  auch  die  Riemer»  keine  Hüte  in  ihren  lauden  fu^
die  hier  in  der  Stadt  können  gemacht  werden,  laut  könig
Resolution.
32.  Es  mögen  auch  die  hiesigen  Meister  dieses  Werks  ihre
und  Waaren,  gleich  das  in  andern  Ortern  gebräuchlich,  mit
und  Schlungen^  aufs  Beste  hin  können  ausstoffiren  und  zu  bert»
33.  Auch  soll  einer  des  andern  Gesinde  nicht  abspenstig
bei  Strafe  36  Mrk.
34.  Ein  Meister  oder  Wittwe  mag  zween  (Gesellen  halten,
dritten  aber  nur  14  Tage  lang  nur  bei  Strafe  6  Mrk.

Von  Gesellen.

de'”

35.  Wenn  ein  Geselle  gewandert  kommt,  soll  derselbe  b^'
Meister  er  eingekehret,  sofern  er  einen  oder  keinen  hat,  um
gewartet  werden;  bedanket  aber  der  Meister  den  (ieselleU'
der  Ciescll  dem  Altermann,  wofern  er  einen  oder  keinen  hat,^
gewartet  werden;  bedanket  aber  der  Altermann  ihn  auch,
nach  Nothdurft  gewarten  werden.

1  Im  Schraten  der  rig.  Hutmachcr  v.  163K  steht:  Dorfmeister  u.
2  II,id.  Schenken-Arbeit.
3  Ihid.  Krämer.
4  Ihid.  Schiengen.

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