Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Hutmacher.

351

der

17*  Imgleichen  soll  der,  welcher  sich  hie  setzen  will,  zuvor  seinen
^^schwornen  Geburts-  und  Lehrbrief  aufzuzeigen  haben.
18.  Item  er  soll  in  den  Quartalen  vor  offener  Lade  die  gebührliche
3  Eschungen  thun,  und  bei  der  ersten  Eschung  15  Mrk.  in  der
und  6  Mrk.  zu  Gottes  Ehren  in  der  Kirchen  Ordnung
^^gshurgischen  Confession  entrichten.
19.  Wenn  ihnen  das  Amt  zugesaget  ist,  so  soll  er  vor  uns  dem
^the  die  Bürgerschaft  gewinnen.
2<).  Er  soll  sich  aber  mit  keiner  berüchtigten  Person  verheirathen,
d^*nit  sie  beiderseits  des  Amts  nicht  verlustig  werden.
2t-  Hefreyet  sich  aber  ein  Gesell  auszer  dem  Amte  und  nicht  mit
"'"GS  Meisters  Tochter,  so  soll  er  die  zween  Jahre  bei  einem  Meister
^^sarbeiten,  sein  Meisterstück  machen  und  dem  Amte  3CX)  Mrk.  erlegen.
22.  Ein  Gesell,  welcher  eines  Meisters  Tochter  oder  Wittwe  freiet,
^  ist  der  Dienstjahre  entbunden;  er  soll  das  Meisterstück  machen
170  Mrk.  im  Amte  geben.
,  23.  Eines  hiesigen  Meisters  Sohn  ist  zwar  der  Dienstjahre  ent
^'^den,  aber  der  Wanderzeit  nicht  befreiet,  er  soll  auch  das
^tsterstück  gleich  andern  machen.
^4-  Sonsten  einer  Wittwen  Sohn,  welchen  sie  Noth  halber  nicht
^i^Ghren  konnte,  soll  der  Wanderjahre  verschonet  sein.
.  ^5-  Ein  fremder  Meister  dieses  Handwerks,  welcher  anders  wo
^igen  Feuer  oder  Rauch  gehalten,  kann  hie  nicht  aufgenommen
'Werden.
26.  Derselbe,  welcher  allhie  Meister  werden  will,  soll  sein  Meistermachen
  in  des  Altermanns  Hause,  benehmthchen  4  Stuc  '
einen  caninen  Filtz,  einen  feinen  polnischen,  einen  gemeinen
und  einen  hei,vollen  Filu.  Wenn  etwa  das  Me.ster-."'k
  wanden,ttr  erkennt,  soll  der  Ceselle  es  besser  zu  machen
^""khtet  sein;  da  es  aber  vor  gut  geacht  und  angesehen,  soll
u:  ^=«ellc  dem  Amte,  wie  oben  in,  Articul  verrechnet,  yx.
>  sehen;  davon  soll  der  Altermann  ,5  Mrk.  zu  gen.eszen  haben,
„r  '"''er  aber  soll  die  Hälfte  zur  .Stadt  und  die  andere  Ha  te  zu
u*  '\mtes  Festen  in  der  Laden  verrechnet  und  dem  (.esell  t  em
y  ""'eerk  nicht  mehr  als  eine  kleine  Collation,  d,e  n.cht  hoher
J'efCx,  bis  7„  Mrk.  belaufen  möge,  wenn  das  Me.sterstuck  bet
  r  thun  schuldig  sein.  Das  verrichtete  Me.sterstuck  aber
obgedachten  Altermann  bleiben  zu  deszen  eigenen  1  rollt

H

^sten  zu  gebrauchen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.