Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

sind ausschließlich Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß. 
Die Waren aus den r einen Lag ern dürfen nur in das 
Zollausland + also auch auf Zollager + verbracht werden, 
die aus g em i s cht en dagegen können nach Belieben in das 
Aus- oder Inland abgesetzt werden. Hölzer aus reinen Holz- 
transitlagern können außerdem auch zum Bau von Fluß- oder 
Seeschiffen verwendet werden. Bei der großen Bedeutung der 
gemi schten Holztransitlag er ist ihre Bewilligung 
der Zuständigkeit der Hauptzollämter entzogen und an be- 
sondere, in § 18 der Holzlagerzollordnung niedergelegte Vor- 
aussetzungen geknüpft. 
e) Die Privatkreditlager. 
Die Privatkreditlager sind regelmäßig offene Lager, daher 
ist auch für die aus ihnen entnommenen Waren der Zoll nur 
halbjährlich zu berechnen und zu entrichten (8 25 Priv.O.). 
Da der Kredit für die auf ihnen niedergelegten Waren nur 
unter der Bedingung gewährt ist, daß die Waren in das 
Zoll inland abgesetzt werden, müssen anders als bei den 
Transit- und Teilungslagern die ausgelagerten Waren unter 
allen Umständen verzollt werden, also auch dann, wenn sie 
vom Lager nach dem Zollauslande gesandt werden. 
d) Die fortlaufenden Konten. 
Während die Privatkreditlager dazu dienen, unverzollte 
Ware aufzunehmen, die ausschließlich in das Inland ab- 
zusetzen ist, ist der Zweck der fortlaufenden Konten um- 
gekehrt der, den Vertrieb unverzollter Ware n a ch d e m 
A us lande zu vereinfachen (§ 110 V.Z.G.). Die Regel 
soll daher sein, daß die Waren, die aus jenen Lagern stammen, 
sämtlich einmal verzollt werden, die auf fortlaufendes Konto 
angeschriebenen dagegen sämtlich unverzollt bleiben. Es han- 
delt sich also bei diesen nur um einen Sonderfall der g e - 
br o ch enen Durch fu hr zollpflichtiger Waren. Der Ab- 
satz in das Inland gegen Verzollung .ist allerdings zulässig, 
doch ist das nicht der Zweck, der mit der Einrichtung der fort- 
laufenden Konten verfolgt wird. 
Diese Konten sind Anschreibungen bei einer Zollstelle über 
die dem Konteninhaber ausgehändigten zollpflichtigen Waren 
sowie über die von dem Inhaber wieder unter Zollkontrolle
	        
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