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füllt ist. Es erübrigt sich wohl hervorzuheben, daß die Zoll-
diensststellen von dieser letzteren Befugnis nur dann Gebrauch
machen, wenn ganz besonders geartete Umstände es fordern.
Ob die jeweilige Gesetzesbestimmung einen Rechtsanspruch
auf Zollbefreiung gibt oder nur einen allgemeinen Billigkeits-
grund, ist, falls sie nicht geradezu von „besonderer Erlaubnis“,
„Billigkeitsgründen“ oder dergleichen spricht, aus der sonstigen
Aus dru> s wei s e zu entnehmen. Satzfasssungen wie
„können" oder „dürfen zollfrei bleiben“ oder „es ist zulässig“
deuten auf allgemeine Billigkeitsgründe; strengere, anordnende
Fasssungen dagegen, wie q,... bleiben zollfrei“ oder „von der
Verzollung befreit ist...“ oder ,„... ist ein Zoll nicht zu er-
heben“, geben den Beteiligten einen Anspruch auf die Zoll-
befreiung der Ware, falls der in der betreffenden Gesetzes-
bestimmung vorgesehene Tatbestand nachweislich erfüllt ist.
Nach den wirtschaftlichen Grün den, aus
denen solche durchgängigen Zollbefreiungen gestattet oder an-
geordnet sind, lassen sich mehrere Gr u p p en unterscheiden*):
Die Menge der Ware ist geringfügig.
Die Gegenstände ssind ihrer Eigenart nicht zum
Handel geeignet oder nach Lage des Falles nicht da-
zu bestimmt.
. Die Ware isst durch deutsche Arbeit im Zollausland
gewonnen.
bie Ware ist zu besonderer gewerblicher Verwendung
estimmt.
5. Die Mare überschreitet die Zollgrenze zweimal.
Die vier ersten Gruppen dieser Befreiungen sind mit ge-
ringen Ausnahmen im Zolltarifgesez und in Anmerkungen
zu einzelnen Nummern des Zolltarifes selbst zu finden, wäh-
rend die Fälle der letzten Gruppe im Vereinszollgesetz vor-
gesehen sind.
§ 22. Die Befreiungen nach dem Zolltarifgesetz.
Erste Gruppe. Die Fälle, in denen Zollfreiheit des-
halb gewährt wird, weil die Meng e d er W ar e (und somit
auch der Betrag des darauf entfallenden Zolles) so g e-
*) In Anlehnung an die Einteilung von Trautvetter in dem
Ubuhniet nZölle“ im Handbuch des Reichssteuerrechts von Strutz
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