Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

verkehr von Eisenbahnpersonenwagen vgl. Anl. f. d. 
Zabf. Teil I Ziff. 18. Wegen des Kraftwagenver- 
kehrs s. S. . 
Ziffer hte f M u st ! aber nicht jedes Muster im Sinne 
des Handelsverkehrs, sondern nur solche, die zu keiner 
anderen Verwendung geeignet sind. Näheres hierüber 
siehe unten in § 25d. 
Ziffer 11. Kunst-, Anschauungs- und Lehrgegenstände für 
öffentliche Anstalten. 
Ziffer 15. Fremde Hoheitszeichen zum Dienstgebrauch. 
Ziffer 14. Bestattungsgegenstände. 
In diesem Zusammenhange ist auch die nach völkerrecht- 
lichen Grundsätzen übliche, von dem Deutschen Reiche durch 
Beschluß des Bundesrates vom 6. 11. 1902 (Reichs-Zentralbl. 
S. 409) auf der Grundlage der Gegensseitigkeit gewährte 
Zollfreiheit für Ge s an d t sch a f t s g u t zu erwähnen. Die 
einzelnen Bestimmungen hierzu enthält die Anl. f. d. Zabf., 
Teil 11, Ziff. 9, in der Fassung der Verordnung vom s. 2. 
1926 (R.ZU.UI. S. 29). 
Nach § 7 Z.T.G. werden A b fälle und zer- 
brochene o d er ab g enutzte G eg en st ände e tariflich 
behandelt wie die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt sind, 
falls sie nicht anders als die Rohstoffe selbst verwendet 
werden können oder falls sie durch bestimmte Maßnahmen zu 
anderer Verwendung unbrauchbar gemacht worden sind. Sie 
bleiben daher zollfrei, wenn der Rohstoff zollfrei ist, z. B. 
lecke Fässer, die zu Brennholz zerschlagen worden sind. 
Verdorb ene Waren bleiben u. a. zollfrei, wenn sie 
unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Weitere Bestim- 
mungen über die Zollfreiheit von Waren, die im gebundenen 
Verkehr beschädigt worden oder zugrunde gegangen sind, ent- 
halten 8S8 48 und 103 V.Z.G., § 44 Z.B.O., § 56 E.Z.O. 
und § 16 P.Z.O., vgl. auch S. 96. 
Infolge der durch den Krieg hervorgerufenen ungünsti- 
gen Wirtsschaftsverhältnissse Hatte für weitere UKreise der 
deutschen Bevölkerung der Ci eb es g a b en v er k e h r eine 
große Bedeutung erlangt. Wenn er auch heute nicht mehr 
die Rolle spielt, wie noch vor wenigen Jahren, so ist er doch 
in abgeschwächter Form auch jetzt noch zugelassen. Liebes- 
gaben im zolltechnischen Sinne sind Sendungen zollpflichtiger 
Ware, „die aus dem Ausland nachweislich als Geschenk zum 
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