verkehr von Eisenbahnpersonenwagen vgl. Anl. f. d.
Zabf. Teil I Ziff. 18. Wegen des Kraftwagenverkehrs
s. S. .
Ziffer hte f M u st ! aber nicht jedes Muster im Sinne
des Handelsverkehrs, sondern nur solche, die zu keiner
anderen Verwendung geeignet sind. Näheres hierüber
siehe unten in § 25d.
Ziffer 11. Kunst-, Anschauungs- und Lehrgegenstände für
öffentliche Anstalten.
Ziffer 15. Fremde Hoheitszeichen zum Dienstgebrauch.
Ziffer 14. Bestattungsgegenstände.
In diesem Zusammenhange ist auch die nach völkerrechtlichen
Grundsätzen übliche, von dem Deutschen Reiche durch
Beschluß des Bundesrates vom 6. 11. 1902 (Reichs-Zentralbl.
S. 409) auf der Grundlage der Gegensseitigkeit gewährte
Zollfreiheit für Ge s an d t sch a f t s g u t zu erwähnen. Die
einzelnen Bestimmungen hierzu enthält die Anl. f. d. Zabf.,
Teil 11, Ziff. 9, in der Fassung der Verordnung vom s. 2.
1926 (R.ZU.UI. S. 29).
Nach § 7 Z.T.G. werden A b fälle und zerbrochene
o d er ab g enutzte G eg en st ände e tariflich
behandelt wie die Rohstoffe, aus denen sie hergestellt sind,
falls sie nicht anders als die Rohstoffe selbst verwendet
werden können oder falls sie durch bestimmte Maßnahmen zu
anderer Verwendung unbrauchbar gemacht worden sind. Sie
bleiben daher zollfrei, wenn der Rohstoff zollfrei ist, z. B.
lecke Fässer, die zu Brennholz zerschlagen worden sind.
Verdorb ene Waren bleiben u. a. zollfrei, wenn sie
unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Weitere Bestimmungen
über die Zollfreiheit von Waren, die im gebundenen
Verkehr beschädigt worden oder zugrunde gegangen sind, enthalten
8S8 48 und 103 V.Z.G., § 44 Z.B.O., § 56 E.Z.O.
und § 16 P.Z.O., vgl. auch S. 96.
Infolge der durch den Krieg hervorgerufenen ungünstigen
Wirtsschaftsverhältnissse Hatte für weitere UKreise der
deutschen Bevölkerung der Ci eb es g a b en v er k e h r eine
große Bedeutung erlangt. Wenn er auch heute nicht mehr
die Rolle spielt, wie noch vor wenigen Jahren, so ist er doch
in abgeschwächter Form auch jetzt noch zugelassen. Liebesgaben
im zolltechnischen Sinne sind Sendungen zollpflichtiger
Ware, „die aus dem Ausland nachweislich als Geschenk zum
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