327) Begriff und Arten des Papiergeldes. 169
dem Geschäftsbedürfnis aus und schränkt sich wieder ein; die einlösliche Banknote thut
dies schon nicht in gleichem Maße, das Papiergeld noch weniger, und deshalb wirken
Banknote und Papiergeld ganz anders auf den Geldwert und die Preise.
Eine Bank, die unverzinsliche Banknoten ausgiebt, nimmt vom Publikum un—
verzinslichen Kredit; sie ist verpflichtet, sie stets auf Verlangen gegen bar Geld ein—
zulösen, sie hält dazu ihren Barvorrat und sucht ihre Anlagen in rasch realifierbaren
verkäuflichen Werten zu machen, um so die stete Einlösung zu sichern. Das Recht zur
Ausgabe von Banknoten ist jetzt in den meisten Staaten ein gesetzlich streng geordnetes,
überwiegend auf große Centralbanken beschränktes. Nur wo der Staat durch ein Gesetz
eine Bank von der Bareinlösung ihrer Noten dispensiert, und wo er gar diese Noten
für gesetzliches Zahlungsmittel erklärt, erhalten sie rechtlich und wirtschaftlich ganz den
gleichen Charakter wie Papiergeld.
Während aber die einlösliche Banknote vom Kredit der Bank in ihrer Cirkulation
abhängt, von der Bank in der Regel in Kreditform ausgegeben, bei der Rückzahlung
dieser Kredite wieder eingezogen wird, also dem Geschäftsbedarf immer im ganzen sich
doch anschmiegt, so geschieht Ahnliches beim Papiergeld nicht. Nur der Staat hat das
Recht es auszugeben, behält sich dieses Recht auch meist ausschließlich vor, hat es nur
ausnahmsweise Korporationen übertragen. Das Papiergeld stellt eine staatliche Schuld
dar, die sich an die papierne Urkunde anknüpft; jeder Inhaber hat die Rechte, die
sich mit dem Schuldschein verknüpfen. Sie sind verschieden, je nachdem der Staat für
Einlöfung bei Vorzeigung sorgt oder nicht, je nachdem er das Papier bei Zahlungen,
besonders Steuerzahlungen, nimmt oder gar fordert (was man die Steuerfundation
nennt), je nachdem er dem Publikum überläßt, ob es das Papier als Zahlung nehme,
oder es sofort durch Gesetz dem Münzcourantgeld gleichstellt, also jeden zwingt, es bei
jeder Zahlung als Vollgeld zu nehmen. Hat der Staat reichlichen Kredit, und giebt
er nicht viel Papiergeld aus, so wird das Publikum gern sich dieses leichtesten, trans—
portabelsten Zahlungsmittels bedienen, ob die Einlöslichkeit sehr bequem gemacht ist
oder nicht, ob das Papiergeld gefetzliches Zahlungsmittel ist oder nicht. Giebt der
Staat aber so viel Papier aus, daß es beginnt, das Edelmetallgeld zu verdrängen,
dann wird es entscheidend, ob er für Einlösung sorge, ob er es zum gesetzlichen
Zahlungsmittel erkläre. Das zu viel ausgegebene einlösliche Papiergeld wird durch
die Einlösung, das nicht zum Zahlungsmittel erklärte durch Nichtannahme in der Regel
von selbst wieder auf sein rechtes Maß beschränkt. Diese Selbstkorrektur fällt mit der
Weigerung der Einlosung und dem Zwangskurs weg.
Man hat neuerdings häufig als Papiergeld im eigentlichen Sinne nur das un—
inlösliche, mit Zwangskurs versehene bezeichnet. Es ist meist ein solches, das in
Übermaß infolge von Finanznöten ausgegeben wird, gegen Edelmetall an Wert ver—
liert. Banknoten, die nicht mehr eingelöst werden, aber staatlichen Zwangskurs haben,
stehen diesem Papiergeld gleich. Der Staat giebt einer Bank ein solches Privileg nur,
wenn sie ihm entsprechende Kapitalvorschüsse leistet; er bedient sich der Bank, wenn ihr
— scheint.
In diesen Fällen entsteht die specifische Papiergeldwirtschast mit all' ihren be—
denklichen Folgen für die Preisbildung und den Verkehr. Das Papiergeld wird zum
allgemeinen Tauschmittel, zum Wertmesser, wie es gesehliches Zahlungsmittel ist; die
Edelmetallmünze, wenigstens die vollwertige Courantmünze wird zu einer Ware mit
Anem gewissen Seltenheitswert, zu einer Reserve, die im Staatsschatz und in den Banken
vohl gehütet, nicht mehr den Verkehr ausfüllt.
Mit Recht aber spricht man nicht bloß da von Papiergeldwirtschaft, wo die Un—
nlöslichkeit und der Zwangskurs rechtlich statuiert sind; die thatsächlichen Zustände
önnen sich vorher schon so gestaltet haben, daß Papier thatsächlich die Hauptvaluta
ausmacht. Heute ist die papierne Cirkulation eine überwiegende oder dem Münzvorrat
Jeiche in Portugal, Griechenland, Canada, Italien, Spanien, Osterreich-Ungarn,
Rumänien, Serbien und den meisten südamerikanischen Staaten; mehrere von ihnen
jaben erbebliche Barvorräte im Staatsschaß und den Banken und wie JItalien Tcl.