Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

- ] 1 
fachung der Zollförmlichkeiten“ vom 3. 11. 1925 (von 
Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 23. 7. 1925 
R.ZUÜ.Bl. S. 89 ) vorgesehen worden. Deutschland hat 
dem entsprochen durch die Mu st er p a ß o r d n u n g vom 
24. 9. 1926 (R.ZU.BI. S. 299). Sie gilt für sämtliche 
hand els ü bl i ch en Warenproben und Mutter, aber nur 
d ann, wenn sie von dem Gewerbetreibenden oder seinem 
Reisenden per sönlich eing e br a cht werden und nicht 
einem Einfuhrverbot unterliegen. Die zollamtliche Behand- 
lung entspricht dem Vormerkverfahren (siehe oben S. 107), ist 
aber insofern erleichtert, als der Reisende nicht gezwungen 
ist, den Mu ste r p a ß wieder bei demselben Amt erledigen zu 
lassen, das ihn ausgestellt hat. Er kann dieses an die Stelle des 
Vormerkscheines tretende Papier bei jedem Amt erledigen las- 
sen, das zum Musterverkehr befugt ist. Das Erledigungsamt 
bescheinigt die Erledigung auf dem Mussterpaß und sendet ihn 
dann dem Ausfertigungsamt zurück, das an Hand der zurück- 
behaltenen zweiten Ausfertigung des Passes und seiner Ein- 
tragungen im Musterpaßausfertigungsbuch prüfen kann, ob der 
Fall ordnungsmäßig abgewickelt ist. Die bei ihm befindliche 
zweite Ausfertigung schickt es darauf dem Erledigungsamt 
zur Eintragung in dessen Musterpaßerledigungsbuch zu. Die 
Wiederausfuhrfrist beträgt allgemein 12 Monate. Das Ver- 
fahren gilt für den Verkehr mit allen Staaten, die das Genfer 
Abkommen ratifiziert haben, also auch mit Frankreich 
(R.ZU.BI. 1926, S. 335), ferner mit allen meistbegünstigten 
Staaten, sowie mit denen, die vertragsmäßig Gegenseitigkeit 
zugesagt haben. 
Für die aus dem freien Inlandsverkehr stammenden 
Muster und Warenproben, die nach dem Auslande gehen und 
wieder eingebracht werden, gibt die Musterpaßordnung ent- 
sprechende Vorschriften. 
Nicht aber gilt sie für Muster, die als Pa- 
ke te mit d er P ost o d er Eisenba hn g e schickt wer- 
d en. Falls diese nicht ohnehin gemäß § 6 Ziff. 10 Z.T.G. 
zollfrei sind, können sie auch nicht auf Grund des § 114 
V.Z.G. als ausländische Rückwaren zollfrei abgelassen, son- 
dern müssen verzollt werden (vgl. S. 111). Hier kann höchstens, 
wenn im einzelnen Fall ganz besondere Billigkeitsgründe er- 
kennbar sind, ein Zollerlaß durch den Reichsfinanzminisster ge- 
mäß § 108 A.O. in Frage kommen. 
O
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.