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fachung der Zollförmlichkeiten“ vom 3. 11. 1925 (von
Deutschland ratifiziert durch Gesetz vom 23. 7. 1925
R.ZUÜ.Bl. S. 89 ) vorgesehen worden. Deutschland hat
dem entsprochen durch die Mu st er p a ß o r d n u n g vom
24. 9. 1926 (R.ZU.BI. S. 299). Sie gilt für sämtliche
hand els ü bl i ch en Warenproben und Mutter, aber nur
d ann, wenn sie von dem Gewerbetreibenden oder seinem
Reisenden per sönlich eing e br a cht werden und nicht
einem Einfuhrverbot unterliegen. Die zollamtliche Behand-
lung entspricht dem Vormerkverfahren (siehe oben S. 107), ist
aber insofern erleichtert, als der Reisende nicht gezwungen
ist, den Mu ste r p a ß wieder bei demselben Amt erledigen zu
lassen, das ihn ausgestellt hat. Er kann dieses an die Stelle des
Vormerkscheines tretende Papier bei jedem Amt erledigen las-
sen, das zum Musterverkehr befugt ist. Das Erledigungsamt
bescheinigt die Erledigung auf dem Mussterpaß und sendet ihn
dann dem Ausfertigungsamt zurück, das an Hand der zurück-
behaltenen zweiten Ausfertigung des Passes und seiner Ein-
tragungen im Musterpaßausfertigungsbuch prüfen kann, ob der
Fall ordnungsmäßig abgewickelt ist. Die bei ihm befindliche
zweite Ausfertigung schickt es darauf dem Erledigungsamt
zur Eintragung in dessen Musterpaßerledigungsbuch zu. Die
Wiederausfuhrfrist beträgt allgemein 12 Monate. Das Ver-
fahren gilt für den Verkehr mit allen Staaten, die das Genfer
Abkommen ratifiziert haben, also auch mit Frankreich
(R.ZU.BI. 1926, S. 335), ferner mit allen meistbegünstigten
Staaten, sowie mit denen, die vertragsmäßig Gegenseitigkeit
zugesagt haben.
Für die aus dem freien Inlandsverkehr stammenden
Muster und Warenproben, die nach dem Auslande gehen und
wieder eingebracht werden, gibt die Musterpaßordnung ent-
sprechende Vorschriften.
Nicht aber gilt sie für Muster, die als Pa-
ke te mit d er P ost o d er Eisenba hn g e schickt wer-
d en. Falls diese nicht ohnehin gemäß § 6 Ziff. 10 Z.T.G.
zollfrei sind, können sie auch nicht auf Grund des § 114
V.Z.G. als ausländische Rückwaren zollfrei abgelassen, son-
dern müssen verzollt werden (vgl. S. 111). Hier kann höchstens,
wenn im einzelnen Fall ganz besondere Billigkeitsgründe er-
kennbar sind, ein Zollerlaß durch den Reichsfinanzminisster ge-
mäß § 108 A.O. in Frage kommen.
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