Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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merkscheines. Er wird von einem in- oder ausländisschen 
Automobilklub ausgestelt und muß angeben, welcher der 
hierfür ausdrücklich zugelassenen d eu t s < en A u t o m 0 - 
bil k lu bs für d en Zoll b ür g t. Zur Abfertigung 
auf Passssierschein sind sämtliche Zollstellen befugt. Ist der 
Schein in Ordnung, .so . fordert die Zollstelle k e ine 
Hinterlegung des Zoll es, doch wird im übrigen 
das Vormerkverfahren durchgeführt, wenn auch in etwas ab- 
weichender Form. Falls die Wiederausfuhr des Fahrzeuges 
innerhalb eines Jahres nicht nachgewiesen und der Zoll 
[ui Licht zezshlt recen ih. tt kr pirsende donticte 
stimmungen über das Passsssierscheinverfahren gibt der Preuß. 
Finanz-Ministerialerlaß v. 3. 2. 1910 Ul 1347 nebst Anlagen, 
vgl. auch R.ZIU.BI1. 1926 S. 247. 
Beim Eingang zum vorübergehenden Gebrauch ist über- 
dies die Ur a f tf a hr z eu g st e u e r von der abfertigenden 
Zollstelle s elb s endgültig festzusetzen und zu verein- 
nahmen, also bei Eingang des Autos mit eigener Triebkraft 
stets von dem Grenzzollamt, sonst entweder auch von diesem 
oder von einem befugten Amt im Innern. Die Steuer ist 
zu entrichten durch Lösung einer ~ je nach der Dauer des 
Aufenthaltes im Werte abgestuften – St eu erk arte, die 
die Zollstelle ausstellt. 
Auch die verkehr s polizeilichen Belange 
hat in diesem Falle die Z oll stelle abschließend wahrzu- 
nehmen. Sie hat selbst zu prüfen, ob Fahrer und Fahrzeug 
die Voraussetzungen erfüllen, die um der öffentlichen Sicher- 
heit willen getroffen worden sind, wenn jemand ein Motor- 
fahrzeug innerhalb Deutschlands fahren will. Ihr Vorhan- 
densein kann der Einbringer dartun durch einen inter- 
nationalen Fahr aus weis oder durch bestimmte 
andere behördliche Bescheinigungen, die als Ersatz zugelassen 
sind. Ist ein solcher Fahrausweis vorhanden, so trägt auch 
das Fahrzeug selbst als äußeres Zeichen hierfür neben seinem 
heimatlichen Kennzeichen das „Nationalitätszeichen“ in Form 
eines Buchstabens in ovalem Felde. Im anderen Falle muß 
die Zollstelle selbst das Fahrzeug mit einem Kennzeichen ver- 
sehen, das an die Stelle des Heimatszeichens tritt. 
î Die ssteuerlichen und verkehrspolizeilichen V or schr i f - 
ten hierüber finden sich gleichfalls in den oben unter 
1) genannten gesetzlichen Bestimmungen. 
. 
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