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Umfange, daß von ihnen sein wirtschaftliches Fortbestehen ab-
hängt, und daß sie fühlbare Wirkungen auf die gesamte Volks-
wirtschaft auszuüben imstande sind.
Die Zollbefreiung im Wege des Veredelungsverkehrs be-
ruht auf dem Zusammenwirken der beiden schon behandelten
Beweggründe, daß Waren bevorzugte Behandlung genießen,
weil sie 1. zu besonderer gewerblicher Behandlung bestimmt
sind und 2. die Zollgrenze zweimal überschreiten (vgl. S. 101).
Die gesetzliche Regelung enthalten 8 115 V.Z.G. und die
Veredelungsveroronung – V.O. - vom 6. 4. 1906 (Reichs-
Zentralbl. S. 536).
Veredelung im zolrechtlichen Sinne ist jede Be -
arb ei tun g einer Ware, durch die sie ihrem endgültigen
Zustande, dem Fertigerzeugnis, nähergebracht wird. Ver-
edelung kann daher auch das Zerschlagen oder Einschmelzen
von Fertigerzeugnisssen sein, die aus irgendeinem Grunde,
etwa wegen völliger Abnutzung, ihrer ursprünglichen Bestim-
mung nicht oder nicht mehr dienen können. Wenn z. B. je-
mand alte Maschinen zu Schrott zertrümmert oder zu Barren
einschmilzt, so wird aus der bisherigen Fertigware der Roh-
stoff für neu herzustellende Waren gewonnen und die Arbeit
des Einschmelzens ist ein Schritt auf dem Wege zur Herstellung
anderer Fertigerzeugnisse. Auch ist es für den Begriff der
Veredelung gleichgültig, ob sich die zur Bearbeitung
bestimmte Ware im Zustande des Rohstoffes
o d er d es Halbfertigerzeugn i s ses auf einer be-
liebigen Zwischenstufe zwischen Rohstoff und Fertigerzeugnis
befinde. Sie kann s og ar ein Fertigerzeugnis
sein, das zu seiner weiteren Verwendung nur erneuter Be-
arbeitung, z. B. einer Ausbesserung, bedarf.
Belanglos ist ferne, um wieviele Stufen auf
dem Wege vom Rohstoff zum fertigen Erzeugnis die Ware
durch die Bearbeitung gefördert wird. Jede Ware macht
während ihrer Herstellung eine mehr oder weniger große An-
zahl Bearbeitungsgänge durch. Als Beispiel sei der Weg
von der Baumwollfaser zum fertigen Gewebe genannt und in
den gröbsten Zügen angedeutet: die rohe Baumwolle wird
nacheinander gereinigt, gefasert, gesponnen, gezwirnt, ge-
haspelt, dann u. U. noch gefärbt und imprägniert, weiter han-
delsfertig aufgemacht oder sogleich gewebt und je nach ihrem
Verwendungszweck gebleicht oder bedru-kt und appretiert usw.
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