Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Umfange, daß von ihnen sein wirtschaftliches Fortbestehen ab- 
hängt, und daß sie fühlbare Wirkungen auf die gesamte Volks- 
wirtschaft auszuüben imstande sind. 
Die Zollbefreiung im Wege des Veredelungsverkehrs be- 
ruht auf dem Zusammenwirken der beiden schon behandelten 
Beweggründe, daß Waren bevorzugte Behandlung genießen, 
weil sie 1. zu besonderer gewerblicher Behandlung bestimmt 
sind und 2. die Zollgrenze zweimal überschreiten (vgl. S. 101). 
Die gesetzliche Regelung enthalten 8 115 V.Z.G. und die 
Veredelungsveroronung – V.O. - vom 6. 4. 1906 (Reichs- 
Zentralbl. S. 536). 
Veredelung im zolrechtlichen Sinne ist jede Be - 
arb ei tun g einer Ware, durch die sie ihrem endgültigen 
Zustande, dem Fertigerzeugnis, nähergebracht wird. Ver- 
edelung kann daher auch das Zerschlagen oder Einschmelzen 
von Fertigerzeugnisssen sein, die aus irgendeinem Grunde, 
etwa wegen völliger Abnutzung, ihrer ursprünglichen Bestim- 
mung nicht oder nicht mehr dienen können. Wenn z. B. je- 
mand alte Maschinen zu Schrott zertrümmert oder zu Barren 
einschmilzt, so wird aus der bisherigen Fertigware der Roh- 
stoff für neu herzustellende Waren gewonnen und die Arbeit 
des Einschmelzens ist ein Schritt auf dem Wege zur Herstellung 
anderer Fertigerzeugnisse. Auch ist es für den Begriff der 
Veredelung gleichgültig, ob sich die zur Bearbeitung 
bestimmte Ware im Zustande des Rohstoffes 
o d er d es Halbfertigerzeugn i s ses auf einer be- 
liebigen Zwischenstufe zwischen Rohstoff und Fertigerzeugnis 
befinde. Sie kann s og ar ein Fertigerzeugnis 
sein, das zu seiner weiteren Verwendung nur erneuter Be- 
arbeitung, z. B. einer Ausbesserung, bedarf. 
Belanglos ist ferne, um wieviele Stufen auf 
dem Wege vom Rohstoff zum fertigen Erzeugnis die Ware 
durch die Bearbeitung gefördert wird. Jede Ware macht 
während ihrer Herstellung eine mehr oder weniger große An- 
zahl Bearbeitungsgänge durch. Als Beispiel sei der Weg 
von der Baumwollfaser zum fertigen Gewebe genannt und in 
den gröbsten Zügen angedeutet: die rohe Baumwolle wird 
nacheinander gereinigt, gefasert, gesponnen, gezwirnt, ge- 
haspelt, dann u. U. noch gefärbt und imprägniert, weiter han- 
delsfertig aufgemacht oder sogleich gewebt und je nach ihrem 
Verwendungszweck gebleicht oder bedru-kt und appretiert usw. 
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