Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Jeder einzelne diefer Arbeitsgänge oder 
auch seiner hier nicht aufgezählten und nicht aufzählbaren 
Teilvorgänge ist bereits eine Veredelung, z. B. das Zwirnen 
gesponnenen Garns, ebensogut wie eine gr öß ere An- 
zahl zusammenhäng.ender H .erstellungs - 
g än g e, z. B. die Herstellung gefärbter Gewebe aus rohem 
Garn. Auch ist der Begriff der Veredelung auf jegliche 
Warengattung anwendbar und ein Veredelungsverkehr dem- 
nach ohne Einschränkung auf sämtlichen Gebieten des Hand- 
werks und der Industrie denkbar: das Mahlen von Getreide 
ist ebensogut eine Veredelung wie das Binden eines Buches, 
und das Emaillieren von Kochtöpfen ebensogut wie die Ge- 
winnung von Benzol aus Steinkohlenteer. 
Vom zollrechtlichen Standpunkt aus sind zunächst zwei 
BHauptgruppen zu unterscheiden: Der aktive und der passive 
Veredelungsverkehr. Beide geben das Recht, zollpflichtige 
Ware zollfrei ~ u. U. auch nur mit ermäßigtem Zoll ~ ein- 
zuführen, und zwar der ak ti v e, wenn ausländische Ware 
im Inlande veredelt und danach wieder ausgeführt 
werden soll, der p a s s i v e dagegen, wenn die Ware aus dem 
Inlande ausgeführt, im A u sl an d e ver e d el t und da- 
nach wieder eingeführt werden soll. Die unterscheidenden 
Beiworte der Bezeichnungen erklären sich also dadurch, daß der 
zum Veredelungsverkehr Berechtigte in dem einen Falle selbst 
veredelt, sich mithin aktiv verhält, während er in dem anderen 
Falle, in dem er einen Ausländer tätig werden läßt, passiv 
bleibt. 
þ) Der Ausbesferungsverkeh :. 
Die einfachste Form eines ak ti v en o d er pa s s i v en 
Veredelungsverkehrs ist der Ausbesserungsverkehr. Er kann 
zugelassen werden, ohne daß zuvor erwogen werden muß, ob 
dadurch etwa andere volkswirtschaftliche Belange in Mitlei- 
denschaft gezogen werden (§ 4 V.O.). Die Befugnis zur Ge- 
nehmigung solcher Verkehre ist daher auch auf Grund des $§ 1 
V.O. in weitem Umfange den Hauptzollämtern übertragen 
worden. 
e) Der aktive V eredelungsvertk ehr. 
Jeder aktive Veredelungsverkehr muß zunächst zollrecht- 
lich noch nach anderen Gesichtspunkten eingegliedert werden, 
ehe seine Eigenart hinreichend genau umrissen ist.
	        
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