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Jeder einzelne diefer Arbeitsgänge oder
auch seiner hier nicht aufgezählten und nicht aufzählbaren
Teilvorgänge ist bereits eine Veredelung, z. B. das Zwirnen
gesponnenen Garns, ebensogut wie eine gr öß ere Anzahl
zusammenhäng.ender H .erstellungs -
g än g e, z. B. die Herstellung gefärbter Gewebe aus rohem
Garn. Auch ist der Begriff der Veredelung auf jegliche
Warengattung anwendbar und ein Veredelungsverkehr demnach
ohne Einschränkung auf sämtlichen Gebieten des Handwerks
und der Industrie denkbar: das Mahlen von Getreide
ist ebensogut eine Veredelung wie das Binden eines Buches,
und das Emaillieren von Kochtöpfen ebensogut wie die Gewinnung
von Benzol aus Steinkohlenteer.
Vom zollrechtlichen Standpunkt aus sind zunächst zwei
BHauptgruppen zu unterscheiden: Der aktive und der passive
Veredelungsverkehr. Beide geben das Recht, zollpflichtige
Ware zollfrei ~ u. U. auch nur mit ermäßigtem Zoll ~ einzuführen,
und zwar der ak ti v e, wenn ausländische Ware
im Inlande veredelt und danach wieder ausgeführt
werden soll, der p a s s i v e dagegen, wenn die Ware aus dem
Inlande ausgeführt, im A u sl an d e ver e d el t und danach
wieder eingeführt werden soll. Die unterscheidenden
Beiworte der Bezeichnungen erklären sich also dadurch, daß der
zum Veredelungsverkehr Berechtigte in dem einen Falle selbst
veredelt, sich mithin aktiv verhält, während er in dem anderen
Falle, in dem er einen Ausländer tätig werden läßt, passiv
bleibt.
þ) Der Ausbesferungsverkeh :.
Die einfachste Form eines ak ti v en o d er pa s s i v en
Veredelungsverkehrs ist der Ausbesserungsverkehr. Er kann
zugelassen werden, ohne daß zuvor erwogen werden muß, ob
dadurch etwa andere volkswirtschaftliche Belange in Mitleidenschaft
gezogen werden (§ 4 V.O.). Die Befugnis zur Genehmigung
solcher Verkehre ist daher auch auf Grund des $§ 1
V.O. in weitem Umfange den Hauptzollämtern übertragen
worden.
e) Der aktive V eredelungsvertk ehr.
Jeder aktive Veredelungsverkehr muß zunächst zollrechtlich
noch nach anderen Gesichtspunkten eingegliedert werden,
ehe seine Eigenart hinreichend genau umrissen ist.