Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Zuerst ist festzustellen, ob der Verkehr auf Rechnung des 
inländischen Veredelers oder auf die eines ausländischen Be- 
stellers der Veredelungsarbeit geht. Im ersten Falle ist er ein 
Eigenv ere d elung s-, im zweiten ein Lohnver- 
ed e lung s v erk e hr. 
Beim Eigenveredelungsverkehr kauft der inländische Ver- 
edeler die zu veredelnde Ware auf eig ene Rechnung 
im Auslande ein und erwirbt somit Eigentum 
an ihr, veredelt sie und setzt sie dann nach seinem Gut- 
dünken im Zollauslande dort ab, wo Nachfrage besteht. Diese 
Art von Veredelungsverkehr ist also für den Veredeler be- 
sonders vorteilhaft, da ihm in dem Verkaufserlöse die Ent- 
schädigung für den Arbeitsvorgang selbst, also für die Wert- 
erhöhung der unveredelten zur veredelten Ware, und außer 
dieser Vergütung für seine gewerbliche Tätigkeit noch der 
Handels gewinn zufließt. Dafür birgt aber der Eigen- 
veredelungsverkehr u. U. auch schwere Gefahren besonders für 
d i e inländischen Induftriezweige in sich, die Erzeugnisse von 
der Gattung der unveredelten Ware herstellen, da der Ver- 
edeler seine Rohware bei der ausländischen Konkurrenz kauft 
und die inländischen Hersteller insoweit an Absatz verlieren. 
Diese Gefahr wird um so größer, je umfangreicher der Eigen- 
veredelungsverkehr ist. 
Beim Lohnveredelungsverkehr dagegen ist der inländische 
Veredeler mit einem Arbeiter zu vergleichen, der gegen be- 
stimmten Arbeitslohn einen Arbeitsauftrag, eben die Ver- 
edelung, für einen anderen ausführt. Dieser andere ist der 
ausländische Besteller, der die zu bearbeitende Ware selbst lie- 
fert oder sie nach seinen Angaben und auf seinen Namen durch 
einen Vertreter einkaufen läßt. Hier bl e ib t d er Aus - 
län d er während des ganzen Veredelungsvorganges 
E ig ent üm e r der Ware. Nach der Veredelung hat der 
Veredeler die Ware entweder wieder dem Besteller selbst oder 
einem von diesem ausdrücklich bestimmten anderen Empfänger 
zuzusenden. Der Lohnveredeler handelt somit nur nach 
den ihm von dem Auftraggeber erteilten 
Anweisung en, also im Gegensatz zu dem Eigenver- 
edeler ohne freies Ermesssen. Der Lohnverkehr ist für den 
Veredeler grundsätzlich weniger vorteilhaft als ein Eigen- 
verkehr, da er nur die Entschädigung für die geleistete Arbeit 
einbringt, während die Verdienstspanne zwischen dem Her- 
stelungas- und dem Verkaufspreis – also der Handels -
	        
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