Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

g e win n ~ dem ausländischen Besteller zugute kommt, wenn 
dieser die Ware später verkauft. Dafür ist aber dieser Ver- 
kehr in der Regel auch weniger nachteilig für die deutschen 
Induftriezweige, die Ware von der Art der unveredelten her- 
stellen, denn der ausländische Auftraggeber besorgt sich die zu 
veredelnde Ware dort, wo es ihm gutdünkt, und wenn er aus- 
ländische Ware vorzieht, so würde eine etwaige Versagung des 
Lohnveredelungsverkehrs durch die Zollbehörde nur selten d i e 
Wirkung haben, daß der Ausländer sich entschließt, deutsche 
Ware zü beschaffen, sondern in der Regel d i e, daß er über- 
haupt von der Veredelung in Deutschland absieht und die Ar- 
beit nach einem anderen Staate vergibt. Die inländische Wirt- 
schaft hätte somit bei Ablehnung des Veredelungsverkehrs 
keinen Vorteil durch vermehrten Absatz ihrer Erzeugnisse, der 
Antragsteller aber einen Nachteil, da ihm Gelegenheit zu ge- 
winnbringender Beschäftigung entginge. Freilich liegen nicht 
alle Fälle derartig einfach. Es wird z. B. anders, wenn es 
sich um ein Arbeitsverfahren handelt, in dem gerade Deutsch- 
land Besonderes leistet, und auf das daher das Ausland ange- 
wiesen ist. Angesichts dieser schwerwiegenden Unterschiede 
zwischen den beiden Arten des aktiven Veredelungsverkehrs 
ist es für die Zollverwaltung dringend notwendig, der Frage, 
ob im Einzelfalle Eigen- oder Cohnverkehr vorliegt, die größte 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich erforderlichenfalls die 
Angaben des Antragstellers genauestens belegen zu lassen. 
Daß auch der Um f ang und die Zeitdauer eines 
Veredelungsverkehrs seine Bewertung vom volkswirtschaft- 
lichen Gesichtspunkt aus entscheidend beeinflussen, versteht sich 
ohne weitere Begründung. So wird ein Lohnveredelungs- 
verkehr von Riesenumfang wirtschaftlich stets wichtiger sein 
als ein Eigenverkehr mit wenigen Stücken Ware, der womög- 
lich innerhalb eines Tages durchgeführt werden kann. Daher 
ist jeder Verkehr, gleichviel, ob Eigen- oder CLohnveredelungs- 
verkehr, weiter daraufhin anzusehen, ob er ein ständiger oder 
ein nichtständiger ist. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, 
kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt 
werden. Außer für die wirtschaftliche Beurteilung des Ver- 
kehres ist diese Unterscheidung auch bedeutsam für die Frage 
der Zuständigkeit zur Genehmigung (vgl. unten zu e). 
Die Fülle der wirtschaftlichen G es icht s - 
punkte, die zu beachten sind, faßt 8 2 V.O. dahin zu- 
sammen:
	        
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