Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

begünstigung nicht wegen zweimaliger Überschreitung der Zoll- 
grenze gewährt wird, sondern n ur wegen Einfuhr zu beson- 
derer gewerblicher Verwendung. Von den in dieses Gebiet 
gehörenden Fällen (s. S. 104) unterscheidet sich der unechte 
Veredelungsverkehr nur dadurch, daß die Zollbegünstigung 
nicht schon im Tarif oder Tarifgesetz selbst vorgesehen ist, son- 
dern gerade zu dem Zwecke gewährt wird, um eine durch den 
Tarif verursachte Härte auszugleichen. Seinem Wesen nach 
gehört er aber in dieses Gebiet und nicht zum Veredelungs- 
verkehr. 
§ 25. Der Zollerlaß aus Billigkeitsgründen. 
Ungeachtet der Menge der in den Zollgesetzen vorge- 
sehenen Zollerleichterungen und -befreiungen ist es nicht mög- 
lich, von vornherein allen Härten vorzubeugen, die die An- 
wendung der Gesetze im Leben ergeben kann. Zumal die 
heutige Wirtschaftslage führt in den verschiedensten Einzel- 
fällen zu Lagen, in denen die strenge Durchsetzung des staat- 
lichen Zollanspruches als unbillig empfunden werden würde. 
Um tier einen Ausgleich zu ermöglichen, erteilt 8 108 
A.O. dem Reichsfinanzminister die Befugnis, mit Zustim- 
mung des Reichsrates aus Billigkeitsgründen allg eme in 
Befreiungen, Ermäßigungen oder Erstattungen von Steuern, 
also auch von Zöllen, vorzusehen. Auf diesem Wege isst denn 
auch zunächst die Zahl der allgemeinen Tatbestände, bei deren 
Vorliegen schon die Hauptzollämter den Zoll erlassen können, 
über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus ganz erheblich 
vermehrt worden (Erlaß vom 7. 12. 1925 – R.ZU.BI. S. 
241). Damit aber auch über diese Tatbestände hinaus die 
Möglichkeit geboten ist, etwaige Härten auszumerzen, ist der 
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Vergünstigungen der 
erwähnten Art auf besonderen Antrag hin in jedem Einzel- 
falle zu gewähren, wenn hinlängliche Billigkeitsgründe anzu- 
erkennen sind. Worin solche zu erblicken sind, kann nur nach 
den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden. 
§ 118 V.Z.G. ist durch § 108 A.O. überholt. 
§ 26. Die Zollvergütungen und der Einfuhrschein. 
a) Die Vergütungen. 
Die Zollvergütungen gehören streng genommen nicht zu 
den Zollbefreiungen, sondern sind Zollvergünstigungen eigener 
Art. Im Gegensatz zu jenen wird hier bei Einfuhr der Ware
	        
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