Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Das Gebiet des Deutschen Reiches weist zwei Hauptteile
von volkswirtschaftlich gänzlich verschiedener Eigenart auf.
Der östliche Teil bringt vorwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse
 hervor und hat, da er verhältnismäßig dünn besiedelt
ist, einen erheblichen Uberschuß an Getreide und dergl., den
er absezjen muß. Der westliche Teil dagegen, der in der
Hauptsache Industriegebiet und sehr dicht besiedelt ist, kann
seinen Bedarf an landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht entfernt
 aus seinem eigenen Anbau decken und ist auf ihre Einfuhr
 angewiesen. Der nächstliegende Weg, den Getreideüberschuß
 des Ostens dem westlichen Deutschland zuzuführen, ist
nicht gangbar, solange die Beförderung das Getreide so verteuert,
 daß es bei seiner Ankunft im Bedarfsgebiet höher im
Preise steht als das Auslandsgetreide zuzüglich Zoll. Es
müßte also entweder der westdeutsche Abnehmer einen über-[10.1
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dienst ausbliebe und der Zollschutz für ihn wirkungslos würde.
Eine billige Querverbindung zur Beförderung von Masssengütern
 wird von dem Mittellandkanal erhofft, dessen Bau
jüngst begonnen hat. Zurzeit aber kann nur das Einfuhrscheinverfahren
 den notwendigen Ausgleich zwischen Überschuß
auf der einen und Bedarf auf der anderen Seite schaffen.
Dies geschieht in folgender Weise: Wer Getreide
bestimmter Arten (auch in verarbeiteter Form als Mehl oder
Malz) od er Hülsenfrüchte aus führt, erhält nach
der vorgeschriebenen Anmeldung und der (durch eine eigens
hierzu befugte Zollstelle vorzunehmenden) Ausgangsabfertigung
 einen Einfuhr sch e in von dem zuständigen Landesfinanzamt.
 Dieser lautet über den Zollbetrag, der zu erlegen
gewesen w är e, wenn die Ware ~ bei Mehl und Malz die
Getreidemenge, aus der es hergestellt it – nicht aus-,
sondern eingeführt worden wäre. Der
Schein ist nicht auf den Namen eines bestimmten Berechtigten
ausgestellt und kann daher von dem Empfänger weiter verwertet
 werden. Dies geschieht regelmäßig im Bedarfshandel
der Produktenbörse, wo ihn jeder, der Getreide in das Inland
 einführen will, zu einem Preise erwerben kann, der etwas
hinter dem Nennwert zurückbleibt. Wenn dann Getreide oder
Hülsenfrüchte (nicht aber Mehl oder Malz!) eingeführt
werden, so wird der Einfuhrschein bei der Verzollung z u m
vollen Nennwert in Zahlung genommen,

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