Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

zurückschaffen. Von seiner Bestrafung kann dann keine Rede 
sein. Umgeht der Einbringer einfuhrbeschränkter Ware da- 
gegen die Zollabfertigung, so macht er sich z ol l strafrechtlich 
niemals einer Konterbande schuldig. Es kann dann allenfalls 
eine Zollhinterziehung oder nach Lage des Falles sogar nur 
eine Ordnungswidrigkeit nach §8 152 V.Z.G. in Frage 
kommen. Unter Umsîtänden kann allerdings gerichtliche Be- 
strafung verwirkt sein, aber nicht wegen einer Z o ll sstraftat, 
sondern wegen der nach 8§ 327 und 328 des Strafgesetzbuches 
zu verfolgenden Verletzung von Absperrungsmaßregeln gegen 
ansteckende Krankheiten oder Viehsseuchen. 
Auch der Einbringer einfuhr v er b o t en e r Ware, der 
sie dem Grenzzollamt v or schr if ts mäßig gestellt 
und richtig d e kl ari ert, ist nicht wegen Konterbande 
zu bestrafen (§ 139 V.Z.G.), da ihm der „Vorsatz“ (siehe 
unten) verbotswidriger Einfuhr fehlt. Auch in diesem Falle 
wird die Ware nur von der Einfuhr zurückgewiesen. Konter- 
bande liegt demnach nur dann vor, wenn der Einbringer ein- 
fuhrverbotener Ware diese überhaupt nicht gestellt oder die Ge- 
stellung oder Deklaration vorsätzlich in einer Weise ausführt, 
die geeignet ist, den Charakter der Ware als einer einfuhrver- 
botenen zu verschleiern (vgl. auch die einzelnen Tatbestände 
des § 1356 V.Z.G.). Die weiteren Voraussetzungen dieser 
Straftat werden unten unter Nr. 2 zu erörtern sein. 
Die für RKonterband.e verwirkte Strafe 
setzt sich zusammen aus der Hauptsstrafe der Einziehung (Kon- 
fiskation) der Ware, die verbotswidrig eingeführt ist, sowie 
einer Geldstrafe in Höhe des d o p p elt en W erte s dieser 
Ware. Als Warenwert isst der ortsübliche inländische Ver- 
kaufswert der Waren anzusehen, und nicht etwa die Summe 
aller Kosten, die der Einbringer auf gerade diese beschlag- 
nahmte Sache tatsächlich aufwenden muß, um sie in den freien 
Inlandsverkehr zu bringen. Eine geschmuggelte Flasche ein- 
fuhrverbotenen Schnapses, die am Orte der Tat im freien 
Handel 2 RM. kosten würde, ist also bei Berechnung der 
Geldstrafe nur mit einem Warenwert in dieser Höhe anzu- 
setzen, und nicht mit dem ausländischen Anschaffungspreise 
von beispielsweise 1 RU zuzüglich 6 RM Zoll und 9 NM 
Monopolausgleich. Der Täter hätte somit außer der Ein- 
ziehung des Schnapses eine Geldstrafe von 4 RAM und nicht 
von 32 NA verwirkt. 
Q
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.