zurückschaffen. Von seiner Bestrafung kann dann keine Rede
sein. Umgeht der Einbringer einfuhrbeschränkter Ware da-
gegen die Zollabfertigung, so macht er sich z ol l strafrechtlich
niemals einer Konterbande schuldig. Es kann dann allenfalls
eine Zollhinterziehung oder nach Lage des Falles sogar nur
eine Ordnungswidrigkeit nach §8 152 V.Z.G. in Frage
kommen. Unter Umsîtänden kann allerdings gerichtliche Be-
strafung verwirkt sein, aber nicht wegen einer Z o ll sstraftat,
sondern wegen der nach 8§ 327 und 328 des Strafgesetzbuches
zu verfolgenden Verletzung von Absperrungsmaßregeln gegen
ansteckende Krankheiten oder Viehsseuchen.
Auch der Einbringer einfuhr v er b o t en e r Ware, der
sie dem Grenzzollamt v or schr if ts mäßig gestellt
und richtig d e kl ari ert, ist nicht wegen Konterbande
zu bestrafen (§ 139 V.Z.G.), da ihm der „Vorsatz“ (siehe
unten) verbotswidriger Einfuhr fehlt. Auch in diesem Falle
wird die Ware nur von der Einfuhr zurückgewiesen. Konter-
bande liegt demnach nur dann vor, wenn der Einbringer ein-
fuhrverbotener Ware diese überhaupt nicht gestellt oder die Ge-
stellung oder Deklaration vorsätzlich in einer Weise ausführt,
die geeignet ist, den Charakter der Ware als einer einfuhrver-
botenen zu verschleiern (vgl. auch die einzelnen Tatbestände
des § 1356 V.Z.G.). Die weiteren Voraussetzungen dieser
Straftat werden unten unter Nr. 2 zu erörtern sein.
Die für RKonterband.e verwirkte Strafe
setzt sich zusammen aus der Hauptsstrafe der Einziehung (Kon-
fiskation) der Ware, die verbotswidrig eingeführt ist, sowie
einer Geldstrafe in Höhe des d o p p elt en W erte s dieser
Ware. Als Warenwert isst der ortsübliche inländische Ver-
kaufswert der Waren anzusehen, und nicht etwa die Summe
aller Kosten, die der Einbringer auf gerade diese beschlag-
nahmte Sache tatsächlich aufwenden muß, um sie in den freien
Inlandsverkehr zu bringen. Eine geschmuggelte Flasche ein-
fuhrverbotenen Schnapses, die am Orte der Tat im freien
Handel 2 RM. kosten würde, ist also bei Berechnung der
Geldstrafe nur mit einem Warenwert in dieser Höhe anzu-
setzen, und nicht mit dem ausländischen Anschaffungspreise
von beispielsweise 1 RU zuzüglich 6 RM Zoll und 9 NM
Monopolausgleich. Der Täter hätte somit außer der Ein-
ziehung des Schnapses eine Geldstrafe von 4 RAM und nicht
von 32 NA verwirkt.
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